Beschluss (EU) 2024/461 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2024 zur Meldung durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank von Informationen über die Vergütung, das geschlechtsspezifische Lohngefälle, gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis sowie über Personen mit hohem Einkommen zu Vergleichszwecken (EZB/2024/2)
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
In diesem Beschluss werden die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die beaufsichtigte Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) zum Zweck des Vergleichs von Vergütungstrends und -praktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gebilligter höherer Höchstwerte für das Verhältnis sowie von Personen mit hohem Einkommen melden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17).
Article 3 Anforderungen an die Übermittlung von Informationen über die Vergütung
1 Die NCAs übermitteln der EZB jedes Jahr die in Absatz 20 Buchstabe a bis d der Leitlinien EBA/GL/2022/06 der EBA genannten Informationen über die Vergütung, die von den folgenden in ihrem jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden: a) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Meldung auf konsolidierter Ebene erfolgt; b) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und deren Meldung auf Einzelinstitutsebene erfolgt; c) beaufsichtigte Unternehmen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen und von denen die NCAs die genannten Informationen gemäß den Leitlinien EBA/GL/2022/06 der EBA erheben; d) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht unter Buchstabe a, b oder c fallen und von denen die NCAs die genannten Informationen erheben.
2 Die NCAs übermitteln der EZB alle drei Jahre die in Anhang IV der Leitlinien EBA/GL/2022/06 der EBA genannten Informationen über das geschlechtsspezifische Lohngefälle, die von den folgenden im jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden: a) beaufsichtigte Unternehmen, von denen die NCAs die genannten Informationen gemäß den Leitlinien EBA/GL/2022/06 der EBA erheben; b) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht unter Buchstabe a fallen, auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Meldung auf Einzelinstitutsebene erfolgt; c) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und die nicht unter Buchstabe a fallen, deren Meldung auf Einzelinstitutsebene erfolgt; d) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen und von denen die NCAs die genannten Informationen erheben. Handelt es sich bei dem bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene im teilnehmenden Mitgliedstaat um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft und fällt kein beaufsichtigtes Unternehmen derselben beaufsichtigten Gruppe unter Buchstabe a, übermitteln die NCAs der EZB für die Zwecke von Buchstabe b die in diesem Absatz genannten Informationen über ein Kreditinstitut innerhalb dieser beaufsichtigten Gruppe mit der höchsten Zahl an Vollzeitbeschäftigten auf Einzelinstitutsebene.
3 Die NCAs übermitteln der EZB alle zwei Jahre die in Anhang V der Leitlinien EBA/GL/2022/06 der EBA genannten Informationen über gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis, die von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen auf Einzelinstitutsebene gemeldet werden.
4 Die NCAs übermitteln der EZB alle zwei Jahre die in Anhang VI der Leitlinien EBA/GL/2022/06 der EBA genannten Informationen über gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis, wobei eine aggregierte Meldung der Informationen auf Ebene ihres jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats erfolgt.
Article 4 Anforderungen an die Übermittlung von Informationen über Personen mit hohem Einkommen
1 Die NCAs übermitteln der EZB jedes Jahr die in Anhang I der Leitlinien EBA/GL/2022/08 der EBA genannten Informationen über Personen mit hohem Einkommen, die von den folgenden in ihrem jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden: a) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Meldung auf konsolidierter Ebene erfolgt; b) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, deren Meldung auf Einzelinstitutsebene erfolgt; c) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen und von denen die NCAs die genannten Informationen erheben.
2 Die NCAs übermitteln der EZB jedes Jahr die in Anhang I der Leitlinien EBA/GL/2022/08 der EBA genannten Informationen über Personen mit hohem Einkommen, wobei eine aggregierte Meldung auf Ebene ihres jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats erfolgt.
Article 5 Einreichungstermine
1 Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 und Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen wie folgt: a) in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB diese Informationen unverzüglich nach Erhalt der Daten unter Einhaltung des Einreichungstermins 15. Juni und nach Durchführung der ersten Datenprüfungen nach Artikel 8; b) in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB diese Informationen bis spätestens 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) am 31. Juli.
2 Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Informationen bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am 31. August.
3 Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Informationen bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am 31. Juli.
Article 6 Datenqualität
1 Die NCAs a) überwachen und bewerten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB gemäß diesem Beschluss zur Verfügung gestellt werden; b) wenden die einschlägigen Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht werden; c) nehmen die von der EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.
2 Die NCAs führen die Qualitätsbewertung der ihnen übermittelten Daten wie folgt durch: a) In Bezug auf die folgenden beaufsichtigten Unternehmen hat die Qualitätsbewertung bis zum 10. Arbeitstag nach Eingang der Daten unter Einhaltung des Einreichungstermins 15. Juni zu erfolgen: i) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, bei denen die Meldung auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten erfolgt; ii) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind; iii) beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten beaufsichtigten Unternehmen in ihrem Mitgliedstaat auf konsolidierter Ebene bzw. auf Einzelinstitutsebene, sofern für sie keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, als bedeutend eingestuft werden.
3 Nach Beachtung der Validierungsregeln und Vornahme der Datenqualitätsprüfungen gemäß Absatz 1 sind die Informationen entsprechend den folgenden zusätzlichen Mindestanforderungen für die Genauigkeit zu übermitteln: a) Die NCAs stellen gegebenenfalls Informationen über die in den übermittelten Daten zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zur Verfügung; b) die Informationen müssen vollständig sein; bestehende Lücken sind zu erwähnen und der EZB zu erklären sowie gegebenenfalls unverzüglich zu schließen.
Article 7 Qualitätsbezogene Informationen
1 Kann bei einer bestimmten Tabelle in der Taxonomie die Datenqualität nicht gewährleistet werden, übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich entsprechende Erläuterungen.
2 Die NCAs teilen der EZB Folgendes mit: a) die Gründe für alle Neueinreichungen durch bedeutende beaufsichtigte Unternehmen; b) die Gründe für alle von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen übermittelten wesentlichen Änderungen. Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „wesentliche Änderung“ jede Änderung eines oder mehrerer Datenpunkte sowohl in Bezug auf die gemeldeten absoluten Zahlen als auch auf den Prozentsatz der Abweichungen, die wesentliche Auswirkungen auf die aufsichtliche oder finanzielle Analyse unter Verwendung dieser Datenpunkte auf Unternehmensebene hat.
Article 8 Übermittlungsformat
1 Die NCAs übermitteln die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe des jeweiligen „Data Point Model“ und der Taxonomie „eXtensible Business Reporting Language“ (XBRL), die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht wird.
2 Nach Maßgabe von Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) führen die NCAs erste Datenprüfungen durch, um zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten einen gültigen XBRL-Bericht gemäß Absatz 1 darstellen.
3 Die beaufsichtigten Unternehmen werden in der entsprechenden Übermittlung durch Verwendung der Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier) identifiziert.
4 Die NCAs übermitteln auf der Ebene des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats aggregierte Informationen unter Verwendung der entsprechenden Länderkennung.
Article 9 Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Article 10 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
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