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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/645 des Rates vom 19. Februar 2024 zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

CELEX
32024D0645
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-19
In force since
2024-02-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Einklang mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, unterstützt die Union die Tätigkeiten des CICTE der OAS weiterhin durch eine operative Maßnahme zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika.

2 Die allgemeinen Ziele der in Absatz 1 genannten Maßnahme sind die Folgenden: a) Stärkung der bestehenden nationalen normativen Rahmen für die biologische Sicherheit in den begünstigten Staaten; b) Förderung einer besseren Einhaltung internationaler Regelungen durch den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Staaten, indem innovative Maßnahmen wie „Peer Reviews“ durchgeführt werden und die teilnehmenden Staaten bei den im Zusammenhang mit den einschlägigen Übereinkommen über biologische Waffen zu übermittelnden Meldungen und Berichten unterstützt werden; c) Stärkung der Kapazitäten des öffentlichen und des privaten Sektors zur Sicherung biologischer Waffen durch Schulungsmaßnahmen; d) Schaffung einer regionalen Gemeinschaft bzw. eines regionalen Netzwerks der Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors, die im Bereich der Biosicherheit tätig sind.

3 Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 1 genannten Maßnahme ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme übernimmt der CICTE der OAS.

3 Der CICTE der OAS erfüllt die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem CICTE der OAS.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beträgt 2686427 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierzu schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem CICTE der OAS. In der Finanzhilfevereinbarung wird festgehalten, dass der CICTE der OAS zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des CICTE der OAS über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine solche Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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