Beschluss (EU) 2024/867 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung über die in der festen Ärmelkanal-Verbindung geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen
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Article 1
Dieser Beschluss legt hiermit die Bedingungen fest, unter denen die Französische Republik ermächtigt wird, mit dem Vereinigten Königreich eine internationale Vereinbarung über die in der festen Ärmelkanal-Verbindung geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen sowie über die Zusammenarbeit zwischen dem Établissement Public de Sécurité Ferroviaire (EPSF) und dem Office of Rail and Road (ORR) (im Folgenden „Vereinbarung“) auszuhandeln, zu unterzeichnen, zu schließen und künftig zu ändern. Die Vereinbarung muss den in den Artikeln 2 und 3 dieses Beschlusses genannten Bedingungen entsprechen.
Article 2
In Bezug auf den Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung, der der Rechtshoheit der Französischen Republik untersteht, muss die Vereinbarung die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Vereinbarung ist in jeder Hinsicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Grundsätze des Vorrangs und gegebenenfalls der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts werden gewährleistet. b) Streitigkeiten zwischen der Französischen Republik und dem Vereinigten Königreich über die Anwendung der Vereinbarung werden nicht dem nach Artikel 19 des Vertrags von Canterbury eingesetzten Schiedsgericht oder einem anderen rechtlich bindenden Streitbeilegungsmechanismus vorgelegt. c) Die Französische Republik behält das Recht, die Vereinbarung einseitig auszusetzen oder zu kündigen, um die vollständige, korrekte und zügige Anwendung des Unionsrechts in dem Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung sicherzustellen, der ihrer Rechtshoheit untersteht. d) Für Anpassungen der Vereinbarung an Änderungen des Unionsrechts ist in der Vereinbarung ein Änderungsmechanismus vorgesehen. e) Die Unabhängigkeit und die jeweiligen Befugnisse, die der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und dem EPSF als nationale Sicherheitsbehörde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 durch das Unionsrecht übertragen wurden, werden gewährleistet und es gilt insbesondere Folgendes: Rechtsakte des ORR werden für die Zwecke der Vereinbarung nur in den Angelegenheiten anerkannt, für die eine frühere Vereinbarung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU geschlossen wurde; die Gleichwertigkeit der Rechtsakte des ORR wird nur anerkannt, wenn dies im Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vorgesehen ist und im Einklang mit dem Unionsrecht dürfen in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fallen, die Aufgaben und Befugnisse der zwischenstaatlichen Kommission und der mit dem Vertrag von Canterbury eingesetzten Sicherheitsbehörde nicht die Entscheidungsautonomie des EPSF beeinträchtigen.
Article 3
Die Französische Republik berichtet der Kommission regelmäßig über die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über die Vereinbarung und ersucht die Kommission gegebenenfalls, als Beobachterin teilzunehmen. Nach Abschluss der Verhandlungen legt die Französische Republik der Kommission den daraus resultierenden Vereinbarungsentwurf vor. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über diesen daraus resultierenden Vereinbarungsentwurf. Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung des Entwurfs der Vereinbarung erlässt die Kommission einen Beschluss darüber, ob die Bedingungen nach Artikel 2 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Annahme eines solchen Beschlusses. Entscheidet die Kommission, dass diese Bedingungen erfüllt sind, so kann die Französische Republik die entsprechende Vereinbarung unterzeichnen und abschließen. Die Französische Republik übermittelt der Kommission eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung innerhalb eines Monats nach ihrem Inkrafttreten oder, wenn die Vereinbarung vorläufig angewandt wird, innerhalb eines Monats nach dem Beginn ihrer vorläufigen Anwendung.
Article 4
Während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung gewährleistet die Französische Republik die vollständige, korrekte und zügige Anwendung des Unionsrechts in dem Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung, der ihrer Rechtshoheit untersteht. Die Französische Republik trifft diesbezüglich geeignete Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls der Aussetzung oder Beendigung der Vereinbarung.
Article 5
1 Die Französische Republik wird ermächtigt, nach dem in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Verfahren Änderungen der Vereinbarung auszuhandeln, sofern diese Änderungen erforderlich sind, um die Vereinbarung an künftige Änderungen des Unionsrechts, insbesondere an Änderungen der Verordnung (EU) 2016/796 und der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798, anzupassen, und sofern solche Änderungen überdies erforderlich sind, um die vollständige, korrekte und zügige Anwendung des Unionsrechts in dem ihrer Rechtshoheit unterstehenden Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung sicherzustellen.
2 Die Französische Republik wird ferner ermächtigt, nach dem in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren weitere Änderungen der Vereinbarung auszuhandeln, um sicherzustellen, dass die Vereinbarung den in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/1531 festgelegten Bedingungen entspricht.
3 Die Französische Republik berichtet der Kommission regelmäßig über alle Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich zu Änderungen der Vereinbarung und ersucht die Kommission gegebenenfalls, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen. Die Französische Republik übermittelt der Kommission die geplanten Änderungen zusammen mit einer Erläuterung. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich darüber. Die Französische Republik übermittelt alle zusätzlichen Informationen zu den geplanten Änderungen, die von der Kommission angefordert werden.
4 Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der geplanten Änderung und der zugehörigen Erläuterung an die Kommission, erlässt die Kommission einen Beschluss darüber, ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 2 erfüllt sind. Entscheidet die Kommission, dass diese Bedingungen erfüllt sind, so unterrichtet die Kommission das Europäischen Parlament und den Rat über die Annahme eines solchen Beschlusses, und die Französische Republik kann mit der Änderung der Vereinbarung fortfahren. Eine Kopie der geänderten Vereinbarung wird der Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Änderung oder, wenn die Änderung vorläufig angewandt wird, innerhalb eines Monats nach dem Beginn ihrer vorläufigen Anwendung übermittelt.
Article 6
Der Beschluss (EU) 2020/1531 bleibt in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Umfang anwendbar.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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