Beschluss (EU) 2024/876 des Rates vom 4. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt(ASAP)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
„(15 32023 R 1525: Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7). Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 25. Juli 2023 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union: Haushaltslinie 13 01 05: „Unterstützungsausgaben für das Instrument zur Stärkung der Verteidigungsindustrie“ Haushaltslinie 13 07 01: „Instrument zur Stärkung der Verteidigungsindustrie“ Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 25. Juli 2023 oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1525 erfüllt sind, nach dem 20. März 2023 beginnt, können ab dem in der betreffenden Finanzhilfevereinbarung oder den betreffenden Finanzhilfebeschlüssen festgelegten Startdatum der Maßnahme unter den darin festgelegten Voraussetzungen als förderfähig angesehen werden, sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. ... vom ... [dieser Beschluss] vor Ende der Maßnahme in Kraft tritt. Nach Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen bezieht sich der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten auf alle Transaktionen, die im Rahmen der betreffenden Haushaltslinien rückwirkend für das Haushaltsjahr 2023 vorgenommen werden. Sie stehen entsprechend unter denselben Voraussetzungen zur Verfügung wie die Mittel für das Haushaltsjahr 2024, insbesondere werden die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen für das Haushaltsjahr 2023 in voller Höhe zu Beginn des Haushaltsjahrs 2024 bereitgestellt. Island und Liechtenstein sind von der Beteiligung an dem mit der Verordnung (EU) 2023/1525 geschaffenen Instrument und dem dazu zu leistenden finanziellen Beitrag ausgenommen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft . Er gilt mit Wirkung vom 25. Juli 2023.
Article 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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