Beschluss (EU) 2024/956 des Rates vom 4. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (EDIRPA)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Nach Artikel 7 Absatz 15 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Absatz angefügt: „(16) 32023 R 2418: Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023). Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 27. Oktober 2023 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union: Haushaltslinie 13 01 04: „Unterstützungsausgaben für das kurzfristige Instrument für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern“ Haushaltslinie 13 06 01: „Kurzfristiges Instrument für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern“ Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 27. Oktober 2023 oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2418 erfüllt sind, nach dem 24. Februar 2022 beginnt, können ab dem in der betreffenden Finanzhilfevereinbarung oder den betreffenden Finanzhilfebeschlüssen festgelegten Startdatum der Maßnahme unter den darin festgelegten Voraussetzungen als förderfähig angesehen werden, sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. … vom … [dieser Beschluss] vor Ende der Maßnahme in Kraft tritt. Island und Liechtenstein sind von der Beteiligung an dem mit der Verordnung (EU) 2023/2418 geschaffenen Instrument und dem dazu zu leistenden finanziellen Beitrag ausgenommen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft . Er gilt mit Wirkung vom 27. Oktober 2023.
Article 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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