Beschluss (EU) 2024/990 des Rates vom 20. März 2024 über im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 81. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und der 108. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses im Hinblick auf die Annahme von Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol-Übereinkommen), des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code), des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011), des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code), des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) und des Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 81. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu vertreten ist, besteht darin, der Annahme der folgenden Änderungen zuzustimmen: a) Artikel V des Protokolls I des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol-Übereinkommen), wie im Anhang des IMO-Dokuments MEPC 81/3/1 dargelegt, und b) Anlage VI zum Marpol-Übereinkommen über Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt und andere Fragen im Zusammenhang mit ölhaltigen Brennstoffen, über die Zugänglichkeit der Daten in der im Rahmen des Systems der IMO zur Erhebung von Daten (IMO DCS) für den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen eingerichteten Datenbank sowie über die Berücksichtigung von Daten über die Beförderungsleistung und eine verbesserte Granularität der Daten im IMO DCS hinsichtlich der Regeln 2, 14, 18 und 27 sowie der Anhänge I und IX, wie im Anhang des IMO-Dokuments MEPC 81/3/2 dargelegt.
Article 2
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 108. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der IMO zu vertreten ist, besteht darin, der Annahme der folgenden Änderungen zuzustimmen: a) Kapitel II-1, II-2 und V des Internationalen Übereinkommens zum Schutz menschlichen Lebens auf See von 1974 (SOLAS-Übereinkommen), wie in den Anhängen 1 und 2 des IMO-Dokuments MSC 108/3 dargelegt; b) Internationaler Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code), wie in Anhang 3 des IMO-Dokuments MSC 108/3 dargelegt; c) Internationaler Code für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011), wie in Anhang 5 des IMO-Dokuments MSC 108/3 dargelegt; d) Internationaler Rettungsmittel-Code (LSA), wie in Anhang 6 des IMO-Dokuments MSC 108/3 dargelegt; e) Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code), wie in Anhang 7 des IMO-Dokuments MSC 108/3 dargelegt, und f) Teil A-VI/1 des Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code), wie im Anhang des IMO-Dokuments MSC 108/3/2 dargelegt.
Article 3
1 Die Standpunkte, die im Namen der Union gemäß den Artikeln 1 und 2 zu vertreten sind, gelten für die betreffenden Änderungen, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können. Sie werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln.
2 Geringfügige Änderungen der gemäß den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 4
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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