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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/1059 des Rates vom 4. April 2024 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA)

CELEX
32024D1059
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-04
In force since
2024-04-04
End of validity
2027-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Mission

1 Die Europäische Union (EU) führt eine Militäroperation als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) durch.

1a Zur Unterstützung der Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008) und 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden ‚VN-Sicherheitsrat‘) und der daran anschließenden einschlägigen Resolutionen, insbesondere der Resolution 2608 (2021), im Einklang mit der genehmigten Aktion im Fall von seeräuberischen Handlungen in Anwendung der Artikel 100 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, unterzeichnet am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (im Folgenden ‚VN-Seerechtsübereinkommen‘), und im Rahmen insbesondere von mit Drittstaaten eingegangenen Verpflichtungen leistet EUNAVFOR ATALANTA einen Beitrag zum Schutz von Schiffen des Welternährungsprogramms (im Folgenden ‚WEP‘), die Nahrungsmittelhilfe für die vertriebene Bevölkerung Somalias befördern, im Einklang mit dem in den Resolutionen 1814 (2008) und 2608 (2021) des VN-Sicherheitsrates festgelegten Mandat, und zum Schutz von gefährdeten Schiffen, die vor der Küste Somalias fahren sowie zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias im Einklang mit dem VN-Seerechtsübereinkommen.

2 Das Einsatzgebiet der zu diesem Zweck entsandten Truppen besteht aus den Meeresgebieten vor den Küsten Somalias und der Nachbarländer innerhalb der Region des Indischen Ozeans gemäß dem politischen Ziel einer Marineoperation der EU, wie es in dem vom Rat am 5. August 2008 gebilligten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist. Darüber hinaus kann EUNAVFOR ATALANTA zu demselben Zweck in den Hoheitsgewässern Somalias agieren, sofern sie von der Regierung Somalias dazu ermächtigt wird.

3 Darüber hinaus trägt die Operation EUNAVFOR ATALANTA auf hoher See vor der Küste Somalias im Rahmen ihrer sekundären exekutiven Aufgaben zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Al-Shabaab gemäß den Resolutionen 2182 (2014) und 2713 (2023) des VN-Sicherheitsrates und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen bei.

4 Außerdem überwacht EUNAVFOR ATALANTA als sekundäre nicht exekutive Aufgabe gemäß den Resolutionen 2498 (2019) und 2500 (2019) des VN-Sicherheitsrates und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen den Handel mit Suchtstoffen, den Waffenhandel, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie den illegalen Handel mit Holzkohle vor der Küste Somalias.

5 EUNAVFOR ATALANTA kann als sekundäre nicht-exekutive Aufgabe im Rahmen der Mittel und Fähigkeiten und auf Aufforderung zum integrierten Ansatz der EU in Bezug auf Somalia und zu den einschlägigen Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft beitragen und damit die Beseitigung der Grundursachen der Seeräuberei und ihres Netzes unterstützen.

6 Der Militärstab der EU unterstützt EUNAVFOR ATALANTA durch die Ermittlung von Bedrohungen und durch Vorausplanung in Bezug auf entscheidende Faktoren, die die Operation beeinträchtigen könnten, damit das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hinsichtlich solcher Bedrohungen und Faktoren auf dem aktuellen Stand ist.“

Article 8 Kohärenz der Reaktion der Union und operative Koordinierung mit anderen Akteuren

1 Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union und ihrer humanitären Hilfe.

1a EUNAVFOR ATALANTA arbeitet eng mit der Schifffahrtsindustrie zusammen, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Horn von Afrika (MSCHOA).

1b EUNAVFOR ATALANTA stimmt sich eng mit der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES), die mit dem Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates eingerichtet wurde, ab. Insbesondere erleichtert EUNAVFOR ATALANTA so weit wie möglich die logistische Unterstützung von EUNAVFOR ASPIDES sowie die enge Zusammenarbeit von EUNAVFOR ASPIDES und der Schifffahrtsindustrie, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Horn von Afrika (MSCHOA).

2 EUNAVFOR ATALANTA stimmt sich eng mit anderen einschlägigen GSVP-Missionen und -Operationen, insbesondere mit der durch den Beschluss 2010/96/GASP des Rates eingerichteten Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), der durch den Beschluss 2012/389/GASP des Rates eingerichteten Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia), und mit den koordinierten maritimen Präsenzen im nordwestlichen Indischen Ozean ab.

2a EUNAVFOR ATALANTA arbeitet mit der Operation AGENOR zusammen und tauscht Informationen mit der europäischen Seeüberwachungsinitiative in der Straße von Hormus (EMASoH) aus.

2b EUNAVFOR ATALANTA arbeitet mit der Operation ‚Prosperity Guardian‘, den multinationalen Seestreitkräften und bereitwilligen Staaten, die zur maritimen Sicherheit in ihrem Einsatzgebiet beitragen, zusammen.

3 EUNAVFOR ATALANTA arbeitet mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der Union, insbesondere mit dem Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN), zusammen. Sie unterstützt im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten die einschlägigen Programme der Union.

4 EUNAVFOR ATALANTA wird vom SATCEN und vom Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und -analyse bei der Sammlung von Informationen unterstützt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Operation erforderlich sind.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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