Beschluss (EU) 2024/1102 des Rates vom 25. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss EU-Vereinigtes Königreich für Energie hinsichtlich der Annahme von Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen und für Verwaltungsvereinbarungen zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für Energie zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Sonderausschusses, festgelegt.
Article 2
1 Der in Artikel 1 genannte Standpunkt der Union wird weiter präzisiert, wenn die Arbeitsvereinbarungen und die Verwaltungsvereinbarungen gemäß den Anhängen des Entwurfs eines Beschlusses des Sonderausschusses vor ihrem Abschluss dem Sonderausschuss zur Prüfung vorgelegt werden.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels übermittelt die Kommission dem Rat die Arbeitsvereinbarungen und die Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2021/689.
3 Sofern die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsvereinbarungen und Verwaltungsvereinbarungen mit dem Abkommen und dem Standpunkt der Union gemäß Artikel 1 im Einklang stehen, kann der Rat eine von der Kommission im Namen der Union zu äußernde befürwortende Haltung billigen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die in Anhang I dargelegten Leitlinien des Sonderausschusses werden als Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen zwischen ENTSO-E und den Stromübertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs angenommen. Der Sonderausschuss ersucht die Vertragsparteien, sie unverzüglich an sie weiterzuleiten.
Article 2
Die in Anhang II dargelegten Leitlinien des Sonderausschusses werden als Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen zwischen ENTSOG und den Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs angenommen. Der Sonderausschuss ersucht die Vertragsparteien, sie unverzüglich an sie weiterzuleiten.
Article 3
Die in Anhang III dargelegten Leitlinien des Sonderausschusses werden als Leitlinien für Verwaltungsvereinbarungen zwischen der ACER und der gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannten Regulierungsbehörde im Vereinigten Königreich (GEMA und Utility Regulator) angenommen. Der Sonderausschuss ersucht die Vertragsparteien, sie unverzüglich an sie weiterzuleiten.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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