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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1188 der Kommission vom 24. April 2024 über die Gewährung einer befristeten Ausnahme für die Niederlande von den in der Richtlinie 66/402/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen von zertifiziertem Saatgut (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2566)

CELEX
32024D1188
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-24
In force since
2024-04-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genehmigung des Inverkehrbringens von zertifiziertem Saatgut, das weniger strenge Anforderungen erfüllt

1 Bis zum 30. Juni 2024 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von zertifiziertem Saatgut von Sommergerste und Sommerweizen in der Union, das in den Niederlanden aus Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ erzeugt wurde, das keiner Feldbesichtigung bezüglich der von dem Feldbestand zu erfüllenden Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 66/402/EWG unterzogen wurde und das die Anforderungen bezüglich der Mindestkeimfähigkeit und des Höchstanteils von Körnern anderer Pflanzenarten gemäß Anhang II der Richtlinie 66/402/EWG nicht erfüllt. Für dieses Saatgut gelten Absatz 2 sowie die Artikel 2 und 3.

2 Die Gesamtmenge des in Absatz 1 genannten Saatguts darf folgende Mengen nicht überschreiten: a) 5525 Tonnen für Saatgut von Sommergerste; b) 1252 Tonnen für Saatgut von Sommerweizen.

Article 2 Anforderungen an die Kennzeichnung

Unbeschadet der in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegten Kennzeichnungsanforderungen muss das amtliche Etikett der Saatgutpartien die Erklärung enthalten, dass das in Artikel 1 genannte Saatgut aus Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ erzeugt wurde, keiner Feldbesichtigung unterzogen wurde und weniger strenge Anforderungen als die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllt.

Article 3 Mitteilung der genehmigten Mengen

Die Niederlande teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Mengen mit, für deren Inverkehrbringen sie gemäß dem vorliegenden Beschluss eine Genehmigung erteilt haben.

Article 4 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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