Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1192 der Kommission vom 24. April 2024 über die Gewährung einer befristeten Ausnahme für Belgien, Frankreich und die Niederlande von den in der Richtlinie 2002/57/EG des Rates festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen von zertifiziertem Saatgut von Faserlein (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2563)
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Article 1 Genehmigung des Inverkehrbringens von zertifiziertem Saatgut, das keiner Feldbesichtigung im Hinblick auf seine Sortenechtheit unterzogen wurde
1 Bis zum 30. Juni 2024 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von zertifiziertem Saatgut von Faserlein in der Union, das in Belgien, Frankreich und den Niederlanden aus Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung“ erzeugt und das keiner Feldbesichtigung im Hinblick auf seine Sortenechtheit vorbehaltlich der Artikel 3 bis 5 unterzogen wurde.
2 Die Gesamtmenge des in Absatz 1 genannten Saatguts darf folgende Mengen nicht überschreiten: a) 1500 Tonnen für die Erzeugung in Belgien; b) 1500 Tonnen für die Erzeugung in Frankreich; c) 270 Tonnen für die Erzeugung in den Niederlanden.
Article 2 Genehmigung des Inverkehrbringens von zertifiziertem Saatgut einer Generation nach der dritten Generation
1 Bis zum 30. Juni 2025 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von zertifiziertem Saatgut in der Union, das in Belgien, Frankreich und den Niederlanden aus Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung“ erzeugt wurde, vorbehaltlich des Absatzes 2 und der Artikel 3 bis 5.
2 Die Gesamtmenge des in Absatz 1 genannten Saatguts darf folgende Mengen nicht überschreiten: a) 500 Tonnen für die Erzeugung in Belgien; b) 4000 Tonnen für die Erzeugung in Frankreich; c) 400 Tonnen für die Erzeugung in den Niederlanden.
Article 3 Anforderungen an die Kennzeichnung
Unbeschadet der in der Richtlinie 2002/57/EG festgelegten Kennzeichnungsanforderungen muss das amtliche Etikett Folgendes umfassen: a) bei Saatgut gemäß Artikel 1 die Angabe, dass das Saatgut keiner Feldbesichtigung im Hinblick auf seine Sortenechtheit unterzogen wurde; b) bei Saatgut gemäß Artikel 2 die Angabe, dass es sich bei diesem Saatgut um eine spätere Generation als die dritte Generation von zertifiziertem Saatgut handelt.
Article 4 Informationsaustausch über die genehmigten Mengen
Die zuständigen Behörden Belgiens, Frankreichs und der Niederlande informieren einander und die Kommission unverzüglich über die Wirtschaftsbeteiligten, die diese Ausnahmen in Anspruch nehmen, und die Wirtschaftsbeteiligten, an die dieses Saatgut vermarktet wurde.
Article 5 Mitteilung der genehmigten Mengen
Belgien, Frankreich und die Niederlande teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Mengen mit, für deren Inverkehrbringen sie gemäß dem vorliegenden Beschluss eine Genehmigung erteilt haben.
Article 6 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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