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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/1246 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union und die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE im Hinblick auf die Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak und die Aufhebung der vorgeschriebenen Kapitalbeschränkung für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit

CELEX
32024D1246
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-24
In force since
2024-05-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Union zeichnet gemäß der Resolution Nr. 265 am oder vor dem 30. Juni 2025 oder zu einem späteren, vom EBWE-Direktorium am oder vor dem 30. Juni 2025 festzulegenden Zeitpunkt bis spätestens zum 31. Dezember 2025 12102 zusätzliche Anteile an der EBWE zu je 10000 EUR. Die gezeichneten Anteile werden in fünf gleichen Raten gezahlt, deren erste bis zum: a) 30. April 2025 oder b) 60 Tage nach Wirksamwerden der Zeichnungsurkunde der Union zu zahlen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die verbleibenden vier Raten werden jeweils bis zum 30. April 2026, 30. April 2027, 30. April 2028 und 30. April 2029 gezahlt.

Article 2

Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur hinterlegt die erforderliche Zeichnungsurkunde im Namen der Union.

Article 3

Die in der Resolution Nr. 259 enthaltenen Änderungen des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE, mit denen eine begrenzte und schrittweise Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak gestattet wird, und die die in der Resolution Nr. 260 dargelegten Änderungen des Artikels 12 Absatz 1 des Übereinkommens, mit denen die vorgeschriebene Kapitalbeschränkung aufgehoben wird, werden im Namen der Union gebilligt. Der Wortlaut der Resolutionen Nr. 259 und Nr. 260 ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 4

Der die Union vertretende Gouverneur der EBWE übermittelt der Bank im Namen der Union die Erklärung über die Annahme der Änderungen gemäß Artikel 3.

Article 5

Im Rahmen des jährlichen Berichts an das Europäische Parlament berichtet der die Union vertretende Gouverneur der EBWE auch über die Aktivitäten und die Geschäftstätigkeit der EBWE in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und im Irak.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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