Beschluss (EU) 2024/1254 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2009/12/EG
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2009/12/EG wird gestrichen.
Article 2 Änderung der Richtlinie 2009/33/EG
„(2 Bis zum 18. April 2026 und danach alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Diese Berichte müssen Informationen zu den zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen, zu künftigen Umsetzungsmaßnahmen sowie jegliche sonstigen hilfreichen Informationen, die der Mitgliedstaat als relevant erachtet, enthalten. Diese Berichte müssen auch — auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels bereitgestellten Informationen — die Anzahl und die Klassen der Fahrzeuge umfassen, die unter die Aufträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie fallen. Die Informationen sind auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Kategorien vorzulegen.
„(4 Bis zum 18. April 2027 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, in dem die Maßnahmen angegeben werden, die von den Mitgliedstaaten im Anschluss an die Berichterstattung nach Absatz 2 ergriffen wurden.“
Article 3 Änderung der Richtlinie (EU) 2022/1999
„(1a Ab dem 1. Januar 2024 werden die Berichte für jedes Kalenderjahr gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 der Kommission alle zwei Jahre spätestens zwölf Monate nach Ablauf des zweiten Jahres übermittelt und enthalten folgende Angaben: a) die Anzahl der durchgeführten Kontrollen; b) die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (im innerstaatlichen Gebiet, im Gebiet anderer Mitgliedstaaten oder im Gebiet von Drittländern); c) die Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie gemäß Anhang II; d) die Anzahl und Art der verhängten Sanktionen. Der erste Bericht gemäß Unterabsatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2026 zu übermittelt.“
Article 4 Änderung der Richtlinie 96/67/EG
Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/67/EG wird gestrichen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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