Beschluss (GASP) 2024/1336 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran
Text
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Article 1
„(1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, a) die für das iranische Programm für UAV oder Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind, b) die iranische UAV oder Flugkörper oder damit verbundene Technologien an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind: i) Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine, ii) bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, iii) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder c) die mit den unter Buchstaben a oder b genannten natürlichen Personen oder mit gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind, die im Anhang aufgeführt sind.“
„(1 Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, a) die für das iranische Programm für UAV und Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind, b) die iranische UAV oder Flugkörper oder damit verbundene Technologien an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind: i) Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine, ii) bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, iii) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder c) die mit den in den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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