Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1432 der Kommission vom 21. Mai 2024 zur Gründung des Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur für eine europäische Blockchain-Partnerschaft und eine europäische Blockchain-Dienste-Infrastruktur (EUROPEUM-EDIC)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Einrichtung des EUROPEUM-EDIC
1 Das Konsortium für eine europäische Digitalinfrastruktur für eine europäische Blockchain-Partnerschaft und eine europäische Blockchain-Dienste-Infrastruktur (EUROPEUM-EDIC) wird gegründet.
2 Das EUROPEUM-EDIC besitzt Rechtspersönlichkeit und verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.
3 Die zwischen den Mitgliedern des EUROPEUM-EDIC vereinbarten wesentlichen Elemente der Satzung des EUROPEUM-EDIC sind im Anhang dieses Beschlusses dargelegt.
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 2 Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache
(…) (1) Der Name des in Absatz 1 genannten EDIC lautet „EUROPEUM“ (im Folgenden „EUROPEUM-EDIC“). (2) Das EUROPEUM-EDIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Brüssel, Belgien.
Article 34 Bestehensdauer
Das EUROPEUM-EDIC besteht bis zu seiner Auflösung gemäß Artikel 35.
Article 35 Auflösung
1 Die Auflösung des EUROPEUM-EDIC erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 11 Absatz 11 Buchstabe c dieser Satzung.
2 Das EUROPEUM-EDIC teilt der Europäischen Kommission seinen Beschluss über die Auflösung des EUROPEUM-EDIC unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme des Beschlusses, mit.
3 Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des EUROPEUM-EDIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres kumulierten Jahresbeitrags zum EUROPEUM-EDIC gemäß Artikel 10 dieser Satzung aufgeteilt.
4 Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das EUROPEUM-EDIC die Kommission hiervon.
5 Das Bestehen des EUROPEUM-EDIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
6 Die Auflösung des EUROPEUM-EDIC schließt die Übertragung der Tätigkeiten von EUROPEUM-EDIC auf eine andere juristische Person nicht aus. Diese Übertragung muss gemäß den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Bedingungen und im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission erfolgen.
Article 25 Haftung und Versicherung
1 Das EUROPEUM-EDIC haftet für seine Schulden.
2 Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des EDIC ist auf ihre jeweiligen Beiträge zum EDIC, die in Anhang III aufgeführt sind, beschränkt.
3 Die Union haftet nicht für die Schulden des EUROPEUM-EDIC.
4 Das EUROPEUM-EDIC schließt angemessene Versicherungen zur Deckung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken ab.
Article 23 Steuer- und Verbrauchssteuerbefreiungen
1 Mehrwertsteuerbefreiungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates beschränken sich auf Käufe, die vom EUROPEUM-EDIC getätigt werden und die für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das EUROPEUM-EDIC bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des EUROPEUM-EDIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden. Die Bedingungen für die Anerkennung als internationale Einrichtung für die Anwendung von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sind von EUROPEUM-EDIC entsprechend zu erfüllen.
2 Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR netto beschränkt.
3 Die Verbrauchsteuerbefreiungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beschränken sich auf Käufe, die vom EUROPEUM-EDIC getätigt werden und für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das EUROPEUM-EDIC bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des EUROPEUM-EDIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden und einen Wert von 300 EUR netto übersteigen.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions