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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1434 der Kommission vom 24. Mai 2024 zur Zulassung von Einstufungsverfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern in Polen und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/240/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3342)

CELEX
32024D1434
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-24
In force since
2024-05-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verwendung folgender Einstufungsverfahren zur Schätzung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern ist gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Polen zugelassen: a) das Gerät „Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil I des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; b) das Gerät „Ultra FOM 300“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil II des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; c) das Gerät „IM-03“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil III des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; d) das Gerät „Autofom III“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil IV des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; e) das Gerät „Autofom IV“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil V des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; f) das Gerät „Fat-O-Meater II (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil VI des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; g) das „Manuelle Verfahren (ZP)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil VII des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; h) das Gerät „CSB Image-Meater 2.0“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil VIII des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; i) das Gerät „EstiMeat Expert“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil IX des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; j) das Gerät „EstiMeat Pro“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil X des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind. Hinsichtlich des Geräts „Ultra FOM 300“ gemäß Absatz 1 Buchstabe b muss sich nach der Messung am Schlachtkörper feststellen lassen, dass dieses Gerät die Messwerte X1 und X3 an der in Teil II Nummer 3 des Anhangs dieses Beschlusses vorgegebenen Stelle gemessen hat. Die Messstelle muss daher während der Messung entsprechend markiert werden. Das in Absatz 1 Buchstabe g genannte „Manuelle Verfahren (ZP)“ ist nur für Schlachthöfe zugelassen, die eine Schlachtstraße mit einer Kapazität zur Verarbeitung von höchstens 40 Schweinen pro Stunde haben.

Article 2

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Flomen, Nieren und Zwerchfell nicht vor dem Wiegen und der Einstufung aus den Schweineschlachtkörpern entfernt werden, während der externe Gehörgang entfernt werden kann. Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, wird das festgestellte Warmgewicht wie folgt a) verringert: i) für das Zwerchfell um 0,23 %; ii) für Flomen und Nieren um: 1,90 % bei Schlachtkörpern der Klassen S und E, 2,11 % bei Schlachtkörpern der Klasse U, 2,54 % bei Schlachtkörpern der Klasse R, 3,12 % bei Schlachtkörpern der Klasse O, 3,35 % bei Schlachtkörpern der Klasse P; b) erhöht: für äußere Gehörgänge um 260 g je Schlachtkörper.

Article 3

Änderungen der in Artikel 1 genannten zugelassenen Einstufungsverfahren oder -geräte müssen durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission genehmigt werden.

Article 4

Die Entscheidung 2005/240/EG wird aufgehoben.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Er gilt ab dem 29. Juli 2024.

Relations

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