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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans

CELEX
32024D1447
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-14
In force since
2024-05-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans

Die Bewertung des Ukraine-Plans durch die Kommission wird auf der Grundlage der in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/792 genannten Kriterien gebilligt. Die im Ukraine-Plan beschriebenen Reformen und Investitionsvorhaben, die Vorkehrungen und der Zeitplan für die Überwachung und Umsetzung des Ukraine-Plans, einschließlich der qualitativen und quantitativen Schritte, sowie die Vorkehrungen für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission, des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft zu den zugrunde liegenden Dokumenten und Daten sind im Anhang dieses Beschlusses dargelegt.

Article 2 Finanzieller Beitrag

1 Die Union stellt der Ukraine einen finanziellen Beitrag in Höhe von 5270000000 EUR in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung zur Verfügung.

2 Der finanzielle Beitrag der Union wird der Ukraine von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt.

3 Die Freigabe von Tranchen gemäß dem Rahmenabkommen und der Finanzierungsvereinbarung gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Verordnung (EU) 2024/792 erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel und — nach positiver Bewertung durch die Kommission — eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung, mit dem festgestellt wird, dass die Ukraine die einschlägigen qualitativen und quantitativen Schritte, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Ukraine-Plans festgelegt wurden, in zufriedenstellender Weise erfüllt hat. Voraussetzung für die Zahlungen an die Ukraine ist der Abschluss der im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen qualitativen und quantitativen Schritte. Die endgültigen qualitativen und quantitativen Schritte werden bis zum31. Dezember 2027 abgeschlossen.

Article 3 Unterstützung in Darlehensform

1 Die Union stellt der Ukraine ein Darlehen in Höhe von maximal 27000000000 EUR zur Verfügung.

2 Die in Absatz 1 genannte Unterstützung in Form von Darlehen wird der Ukraine von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt. Ein Betrag von 1890000000 EUR wird als Vorfinanzierung ausgezahlt, was 7 % der Unterstützung in Darlehensform gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/792 entspricht. Die Vorfinanzierung und die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Höhe dieser Tranchen hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

3 Die Vorfinanzierung nach Absatz 2 wird vorbehaltlich des Inkrafttretens und im Einklang mit dem gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/792 geschlossenen Rahmenabkommen und der gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung geschlossenen Darlehensvereinbarung freigegeben. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, indem sie anteilig von den zu zahlenden Tranchen abgezogen wird.

4 Die Freigabe von Tranchen gemäß dem Rahmenabkommen und der Darlehensvereinbarung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel und — nach positiver Bewertung durch die Kommission — eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792, mit dem festgestellt wird, dass die Ukraine die einschlägigen qualitativen und quantitativen Schritte, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Ukraine-Plans festgelegt wurden, in zufriedenstellender Weise erfüllt hat. Voraussetzung für die Zahlungen an die Ukraine ist der Abschluss der im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen qualitativen und quantitativen Schritte. Die endgültigen qualitativen und quantitativen Schritte werden bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen.

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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