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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/1471 des Rates vom 21. Mai 2024 über die Zuweisung der Beträge des Finanzbeitrags zur Europäischen Friedensfazilität gemäß dem Beschluss (GASP) 2024/1470

CELEX
32024D1471
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-21
In force since
2024-05-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Beträge, die der Europäischen Friedensfazilität (EFF) gemäß dem Beschluss (GASP) 2024/1470 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zugewiesen werden, werden zusätzlich zu den freiwilligen Beiträgen nach Artikel 30 des Beschlusses (GASP) 2021/509 Unterstützungsmaßnahmen für die Bereitstellung militärischer Unterstützung für die ukrainischen Streitkräfte zugewiesen.

Article 2

Die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beträge werden durch die Beträge selbst gedeckt. Die den Einnahmen aus diesem spezifischen finanziellen Beitrag entsprechenden Mittel werden nach Eingang der Zahlungen freigegeben und automatisch übertragen. Sie werden auf separate Bankkonten eingezahlt. Sie werden für die Ausführung der Ausgaben verwendet, deren Verwaltung der EFF übertragen wurde. Die militärische Unterstützung im Rahmen der EFF erfolgt im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Durchführungsbestimmungen zur EFF.

Article 3

Angesichts des sich wandelnden Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte und zur Maximierung des Mehrwerts der Union wird die Zuweisung der erhaltenen Beträge an die Unterstützungsmaßnahmen von dem in Artikel 11 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss im Einklang mit einer vom PSK gemäß Artikel 9 Absatz 2 des genannten Beschlusses festgelegten gesonderten strategischen Orientierung festgelegt und regelmäßig überprüft. Es gelten die Vorschriften des Artikels 5 Absatz 5 sowie des Artikels 11 Absätze 8 und 14 des genannten Beschlusses. In Anbetracht der besonderen Umstände findet Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 keine Anwendung.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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