Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1641 des Rates vom 24. Mai 2024 zur Ermächtigung Rumäniens, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden
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Article 1
Rumänien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Straßenkraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.
Article 2
1 Artikel 1 gilt nicht für Straßenkraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg oder mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes.
2 Artikel 1 gilt nicht für folgende Straßenkraftfahrzeugkategorien: a) Fahrzeuge, die ausschließlich für Notfalleinsätze genutzt werden; b) Fahrzeuge, die ausschließlich für Sicherheits-, Schutz- und Kurierdienste genutzt werden; c) Fahrzeuge, die von Vertriebsagenten oder Einkäufern genutzt werden; d) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen gegen Entgelt genutzt werden, einschließlich Taxidienste; e) Fahrzeuge, die zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, einschließlich Vermietung und Fahrunterricht durch Fahrschulen, genutzt werden; f) Fahrzeuge, die für Vermietung oder Leasing genutzt werden; g) Fahrzeuge, die zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben werden.
Article 3
Rumänien wird abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Einschränkung nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen, für den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.
Article 4
Rumänien teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der abweichenden Sondermaßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 3 mit.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.
2 Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.
3 Jeder Antrag auf eine Verlängerung der Sondermaßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 3 wird der Kommission bis zum 31. März 2026 übermittelt und wird von einem Bericht begleitet, der eine Überprüfung des auf Grundlage dieses Beschlusses angewandten Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält.
Article 6
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
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