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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/1675 der Kommission vom 16. Februar 2024 über die staatliche Beihilfe SA.62829 (2023/C) Rumäniens zugunsten der Blue Air Aviation SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 910)

CELEX
32024D1675
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-16
In force since
2024-02-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Übertragung von 75 % der Anteile der Blue Air Aviation SA an Rumänien stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Article 2

Die Ad-hoc-Beihilfe in Form einer staatlichen Garantie in Höhe von insgesamt 163,8 Mio. RON (33,84 Mio. EUR), die Rumänien der Blue Air Aviation SA unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 3

1 Rumänien fordert die in Artikel 2 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vom Empfänger zurück.

2 Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Beihilfe am 22. April 2021 rechtswidrig wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

4 Rumänien stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein.

Article 4

1 Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 5

1 Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern ist, b) eine detaillierte Beschreibung der bereits ergriffenen und der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Beschlusses und c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an das begünstigte Unternehmen Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.

2 Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Republik Rumänien gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates veröffentlichen.

Relations

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