Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029)
Text
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Article 1 Geltungsbereich
In diesem Beschluss werden die unionsweit geltenden Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum, der sich auf die fünf Kalenderjahre von 2025 bis 2029 erstreckt, festgelegt.
Article 2 Unionsweit geltende Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit
Für die unionsweit geltenden Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit nach Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317, die bis Ende 2029 von den für die Erbringung von Dienstleistungen zertifizierten Anbietern von Flugsicherungsdiensten zu erreichen sind, werden die folgenden Effektivitätsniveaus für das Sicherheitsmanagement, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D), festgelegt: a) mindestens Niveau C im Rahmen der Sicherheitsmanagementziele „Sicherheitskultur“, „Sicherheitspolitik und -ziele“, „Gewährleistung der Sicherheit“ und „Förderung der Sicherheit“, b) mindestens Niveau D im Rahmen des Sicherheitsmanagementziels „Management von Sicherheitsrisiken“.
Article 3 Unionsweit geltende Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt
Die unionsweit geltenden Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt gemäß der Definition in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317, die als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs ausgedrückt und als durchschnittliche zusätzliche Flugstrecke im Vergleich zur Großkreisentfernung gemessen werden, dürfen folgende Prozentsätze nicht überschreiten: 2,80 % im Jahr 2025, 2,75 % im Jahr 2026, 2,71 % im Jahr 2027, 2,68 % im Jahr 2028 und 2,66 % im Jahr 2029.
Article 4 Unionsweit geltende Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität
Als unionsweit geltende Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität gemäß der Definition in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird eine auf Flugsicherungsdienste zurückzuführende durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug von höchstens 0,9 Minuten pro Flug im Jahr 2025, 0,7 Minuten pro Flug im Jahr 2026, 0,6 Minuten pro Flug im Jahr 2027, 0,5 Minuten pro Flug im Jahr 2028 und 0,5 Minuten je Flug im Jahr 2029 festgelegt.
Article 5 Unionsweit geltende Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz
1 Als unionsweit geltende Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz gemäß der Definition in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird eine jährliche Veränderung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste von – 1,2 % für 2025, – 1,2 % für 2026, – 1,2 % für 2027, – 1,2 % für 2028 und – 1,2 % für 2029 festgelegt. Die jährliche Veränderung wird ausgehend vom Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit nach Absatz 3 berechnet.
2 Der unionsweite Basiswert für die festgestellten Kosten wird auf 7100000000 EUR in realen Preisen von 2022 (EUR2022) festgesetzt.
3 Der unionsweite Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit wird auf 55,07 EUR zu Preisen von EUR2022 festgesetzt.
Article 6 Warnschwellen
1 Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eine Überarbeitung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele beantragen, wenn a) der von Eurocontrol erfasste tatsächliche Verkehr in einem bestimmten Kalenderjahr um mindestens 10 % der Flüge nach Instrumentenflugregeln von der Prognose abweicht, die dem nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 angenommenen Leistungsplan zugrunde lag, oder b) der von Eurocontrol erfasste tatsächliche Verkehr in einem bestimmten Kalenderjahr um mindestens 10 % der Diensteinheiten von der Prognose abweicht, die dem nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 angenommenen Leistungsplan zugrunde lag.
2 Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eine Überarbeitung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele beantragen, wenn die Veränderung der Referenzwerte infolge der saisonalen Aktualisierungen des Netzbetriebsplans (Network Operations Plan, NOP) nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission gegenüber den Referenzwerten aus der letzten Fassung des NOP zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans zumindest a) 0,05 Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug beträgt‚ sofern der Referenzwert, der in der letzten, zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans verfügbaren Fassung des NOP genannt wurde, unter 0,2 Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug lag, oder b) 0,04 Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug beträgt, zuzüglich 5 % des Referenzwerts, der in der letzten, zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans verfügbaren Fassung des NOP genannt wurde, sofern der Referenzwert bei 0,2 Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug oder darüber lag.
Article 7 Vergleichsgruppen
Die Vergleichsgruppen von Anbietern von Flugsicherungsdiensten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld zur Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz sind wie folgt zusammenzustellen: a) Gruppe A: die Anbieter von Flugsicherungsdiensten Frankreichs, Deutschlands, Italiens und Spaniens; b) Gruppe B: die Anbieter von Flugsicherungsdiensten Zyperns, Irlands, Maltas und Portugals; c) Gruppe C: die Anbieter von Flugsicherungsdiensten Bulgariens, Kroatiens, Griechenlands, Ungarns, der Slowakei, Sloweniens und Rumäniens; d) Gruppe D: die Anbieter von Flugsicherungsdiensten Tschechiens, Estlands, Lettlands, Litauens und Polens; e) Gruppe E: die Anbieter von Flugsicherungsdiensten Österreichs, Belgiens, Luxemburgs, der Niederlande und der Schweiz; f) Gruppe F: die Anbieter von Flugsicherungsdiensten Dänemarks, Finnlands, Norwegens und Schwedens.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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