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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/1744 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

CELEX
32024D1744
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-06-24
In force since
2024-06-25
End of validity
2027-07-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1ac

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Beschlusses genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die vor einem russischen Gericht Klage gegen eine in Artikel 13 Buchstaben c oder d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung erhoben hat, um nach Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen zu erwirken, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den in Anhang XVII aufgeführten, von den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses oder des Beschluss 2014/145/GASP oder im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wird.

2 Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen, a) die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dem vorliegenden Beschluss oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gestattet sind; b) die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses oder des Beschlusses 2014/145/GASP oder der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen; c) die — unbeschadet des Buchstabens b dieses Absatzes — unbedingt erforderlich sind, um gemäß Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Ersatz für Schäden zu erhalten, der einer in Artikel 13 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Person entweder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder mit einer Transaktion, deren Erfüllung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen berührt wurde, und im Zusammenhang mit der durch Russland auferlegten unrechtmäßigen vorübergehenden Verwaltung von Immobilien ausländischer Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befinden, entstanden sind.

Article 1ad

1 Ab dem 25. Juni 2024 ist es natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in der Union ansässig bzw. niedergelassen sind und außerhalb Russlands tätig sind, verboten, sich direkt mit dem System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder mit von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden.

2 Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer der in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind. Anhang XVIII umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem Russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, und die durch diese Nutzung (i) die finanzielle Widerstandsfähigkeit Russlands erhöhen und (ii) die Umgehung der in diesem Beschluss oder in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Verbote unterstützen.t

3 Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 26. September 2024 — von Verträgen, die vor dem 24. März 2024 mit einer in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

4 Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 24. März 2024 ausgeführt wurden.

5 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan; b) die — soweit nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten — unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland; c) die erforderlich sind für den Kauf sowie die Einfuhr und die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, in die Union, deren Kauf sowie Einfuhr und Beförderung in die Union nach dem vorliegenden Beschluss gestattet sind; d) für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind; e) für eine Zahlung im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine Person mit Wohnsitz in der Union erforderlich sind; oder f) für eine Zahlung durch die Jewish Claims Conference oder an diese erforderlich sind.

6 Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die a) für den Kauf, die Ausfuhr, die Lieferung, den Verkauf, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind, deren Kauf, Ausfuhr, Lieferung, Verkauf, Verbringung oder Beförderung nach dem vorliegenden Beschluss zulässig und erforderlich ist, um die Ernährungssicherheit in Drittländern zu gewährleisten; b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen; c) für humanitäre Zwecke wie etwa die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind. d) für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind; oder e) von der Beteiligung einer in Anhang XVIII des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung an der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen abhängig sind; oder f) für die Ausführung von Zahlungen durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat geschlossenen Darlehensvertrags erforderlich sind.

Article 1ae

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit a) einer in Anhang XIX aufgeführten, außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt und die an Transaktionen beteiligt ist, die die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von in den Anhängen VII, XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Gütern oder Technologien, von in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern und von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführten Feuerwaffen und Munition nach Russland unmittelbar oder mittelbar erleichtert, oder b) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Organisation handelt.

2 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Beförderung nach diesem Beschluss und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gestattet ist; b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses, des Beschlusses 2014/145/GASP, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen; oder c) für humanitäre Zwecke wie etwa die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.“

Article 1o

1 Die Ämter für geistiges Eigentum und Sortenämter sowie andere zuständige Einrichtungen, jeweils gegründet nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union, nehmen folgendes nicht an: a) neue Anträge auf Eintragung von Marken, Patenten, gewerblichen Mustern, Geschmacksmustern, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von einem russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland, in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb Russlands eingereicht werden. b) Anträge oder Vorlagen russischer Staatsangehöriger oder natürlicher Personen mit Wohnsitz in Russland, in Russland niedergelassener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen während der Registrierungsverfahren vor solchen Ämtern für geistiges Eigentum, die sich auf unter Buchstabe a genannte Rechte des geistigen Eigentums beziehen.

2 In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 in der am 17 Dezember 1991 und am 29. November 2000 geänderten Fassung (im Folgenden ‚EPÜ‘) und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Europäische Patentamt Anträge auf einheitliche Wirkung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ablehnt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht werden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland eingereicht werden.

3 In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des EPÜ und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das europäische Patentamt keine neuen Anträge auf Eintragung europäischer Patentanmeldungen annimmt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person bzw. Personen mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden.

4 Wenn die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union im Rahmen des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in seiner am 28. September 1979 geänderten Fassung handeln, bemühen sie sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die WIPO oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union gegründete Ämter für geistiges Eigentum oder das Europäische Patentamt Anträge auf einheitliche Wirkung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* ablehnt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden.

5 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.

Article 1p

1 Es ist verboten, Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, unmittelbar oder mittelbar entgegenzunehmen von a) der Regierung Russlands, b) einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, c) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder d) einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.

2 Absatz 1 gilt nur für a) europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates , b) politische Parteien und politische Bündnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1141/2014, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundprinzipien verfassungsrechtlicher Art zur Regelung der Funktionsweise dieser politischen Parteien und Bündnisse; c) Nichtregierungsorganisationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden, und d) Mediendiensteanbieter im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates , die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundprinzipien verfassungsrechtlicher Art im Zusammenhang mit der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung.

3 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Organisationen genehmigen, sofern diese Annahme in keiner Weise die demokratischen Prozesse in der Union beeinträchtigen oder ihre demokratischen Grundlagen untergraben würde, etwa durch Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und durch Propagandaaktionen zur Unterstützung der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine.

4 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Article 4w

1 Es ist verboten, Wiederverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, zu erbringen.

2 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.

3 Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, wenn diese Wiederverladung für die Beförderung in einen Mitgliedstaat erforderlich ist und dieser Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die Wiederverladung zur Gewährleistung der Energieversorgung in diesem Mitgliedstaat erforderlich ist.

4 Um die Einhaltung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, können die zuständigen Behörden Vorschriften und Leitlinien auf nationaler Ebene festlegen. Diese Vorschriften und Leitlinien umfassen verstärkte Sorgfaltspflichtanforderungen insbesondere zur Ermittlung von Wiederverladungsdiensten, die zum Zwecke der Umladung erbracht werden, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des auf Flüssigerdgasanlagen anzuwendenden nationalen Regelungsrahmens, die bisherigen Geschäftspraktiken der Verlader, die Zeit zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, Hinweisen auf unmittelbare kommerzielle Verbindungen zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, einschließlich des Erwerbs neuer gebündelter Entlade- und Wiederverladedienste, und das Landes der Registrierung der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer.

5 Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission spätestens am 26. Dezember 2024 über die gemäß diesem Absatz erlassenen Vorschriften und Leitlinien oder darüber, dass sie nicht beabsichtigen, solche Vorschriften zu erlassen.

6 Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten vor dem 26. März 2025 nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen.

7 Juristische Personen, die Entladungen von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, vornehmen, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz habe, bis zum 26. Juli 2024 und danach jeden Monat über alle Entladungsvorgänge und Transaktionen zur Einfuhr in die Union von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die erhaltenen Informationen.

8 Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit, bei der Rettung von Menschenleben auf See, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.

9 Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladedienste, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebene Schiffe zwingend erforderlich sind.

10 Die Kommission überwacht Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte und -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union. Sie erstattet dem Rat Bericht, wenn sich bedeutende Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten ereignen, spätestens jedoch bis zum 26. Juni 2025. Der Rat berücksichtigt diese Berichte bei der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen.

11 Im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten, die sich auf die Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte, -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union oder den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union auswirken, schlägt die Kommission dem Rat Minderungsmaßnahmen vor, zusammen mit einer Bewertung deren Auswirkungen.

Article 4x

1 In Bezug auf in Anhang XVI aufgeführte Schiffe ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar a) Zugang zu Häfen, Ankerzonen und Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, und für ein solches Schiff diese anzulaufen, b) ein solches Schiff in die Union einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, c) ein solches Schiff zu verkaufen, zu liefern, zu verchartern oder auszuführen, d) ein solches Schiff zu betreiben oder mit einer Besatzung auszustatten, e) Dienstleistungen der Registrierung für ein solches Schiff erbringen, f) Finanzmittel und Finanzhilfe, einschließlich Versicherungen, sowie Vermittlungsdienste, einschließlich Schiffsmaklerdienste, bereitzustellen, g) technische Hilfe und andere Dienstleistungen einschließlich Bunkerung, Schiffsversorgung, Besatzungswechsel, Frachtverladungs- und -entladungsdienste sowie Befenderungs- und Schleppdienste zugunsten eines solchen Schiffes zu erbringen und h) sich an Umladungen von Schiff zu Schiff oder an jeder anderen Umladung von Fracht mit einem solchen Schiff zu beteiligen oder Dienstleistungen von einem solchen Schiff in Anspruch zu nehmen.

2 Anhang XVI enthält Schiffe, die a) im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendete Güter und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine befördern, b) in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Rohöl- oder Erdölerzeugnisse befördern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betreiben, c) so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beitragen, d) so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien beitragen oder diese unterstützen, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden, e) in den Anhängen XI, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter, die ihren Ursprung in der Union haben oder aus dieser ausgeführt werden, befördern oder in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und in die Union eingeführt werden, befördern, und dadurch die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine ermöglichen, f) so betrieben werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses oder der Beschlüsse 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014, (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden, oder g) Eigentum der im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP oder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, von diesen gechartert oder betrieben werden oder anderweitig unter dem Namen, im Namen, in Verbindung mit diesen oder zugunsten dieser Personen verwendet werden.

3 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein in Anhang XVI aufgeführtes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit, bei der Rettung von Menschenleben auf See oder zu humanitären Zwecken oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat.

4 Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und g können die zuständigen Behörden eines Inselmitgliedstaats einem in Anhang XVI gemäß Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Schiff den Zugang zu Häfen und Ankerzonen sowie die Inanspruchnahme von Diensten nach Absatz 1 Buchstabe g unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse dieses Mitgliedstaats unbedingt erforderlich sind, und b) die Einfuhr dieser Güter nach diesem Beschluss oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht anderweitig verboten ist.

5 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Article 4y

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von Flüssigerdgas-Projekten wie etwa Terminals und Anlagen dienen.

2 Es ist verboten, a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Indienststellung derartiger Flüssigerdgas-Projekte bestimmt sind; b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland bereitzustellen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Indienststellung derartiger Flüssigerdgas-Projekte bestimmt sind.

3 Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Erfüllung — bis zum 26. September 2024 — von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Article 4z

1 Es ist verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, unmittelbar oder mittelbar über nicht an das verbundene Erdgasnetz angeschlossene Flüssigerdgas-Terminals in der Union zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen.

2 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.

3 Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 26. Juli 2024 nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung jener Verträge erforderlich sind.

4 Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Lieferung von Flüssigerdgas russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage.

Article 4za

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung zu kaufen, einzuführen, zu verbringen, zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen ukrainisches Recht oder Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände ukrainischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen der Ukraine aufgeführt sind.

2 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.

3 Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich a) vor dem 1. März 2014 aus der Ukraine ausgeführt wurden oder b) auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in der Ukraine zurückgegeben werden.“

Article 5b

1 Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß der Liste in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, gemeinsamen vorrangigen Gütern gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VII des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Partnerländer — müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.

2 Absatz 1 gilt nicht für a) die Erfüllung von Verträgen, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter der KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93 betreffen. b) für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden und andere als unter Buchstabe a genannten Güter betreffen, bis zum 1. Januar 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

2a Die Absatz 1 gilt nicht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.

2b Die Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Auftrag, für den die Ausnahme gemäß Absatz 2a in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.

3 In Anwendung des Absatzes 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.

4 Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.

5 Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.“

Article 5ba

1 Beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit den in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern geschützt sind, verbieten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ihren Partnern aus Drittländern ab dem 26. Dezember 2024 vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, und verpflichten sie, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse dies ebenfalls zu verbieten.

2 Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

3 In Anwendung des Absatzes 1 stellen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.

4 Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.

5 Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.

Article 5bb

1 Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen ab dem 26. Dezember 2024 wie folgt vor: a) Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden. b) Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.

2 Absatz 1 gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter nur innerhalb der Union oder an im Anhang VII dieses Beschlusses aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.

3 Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen ab dem 26. September 2024 sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.

4 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.“

Article 5c

1 In Bezug auf das Vorhaben Paks II gelten die in diesem Beschluss vorgesehenen Verbote nicht für Tätigkeiten, die für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen erforderlich sind, sofern natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen jede solche Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen ab deren Beginn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, melden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.“

Article 8

Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in diesem Beschluss und in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.“

Article 8b

Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters befinden, um die Durchsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diesen Beschluss oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt für die Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung dieses Beschlusses und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente. Es ist davon auszugehen, dass die Offenlegung jeglicher in Unterabsatz 1 genannter Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.“

Article 8c

Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XIV, XVI, XVII, XVIII und XIX.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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