Beschluss (EU) 2024/1809 des Rates vom 21. Juni 2024 über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter und zur Aufhebung der Beschlüsse 2013/471/EU und (EU) 2023/1013
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Article 1
Die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) und deren Stellvertreter (im Folgenden gemeinsam die „Anspruchsberechtigten“) haben nach Maßgabe dieses Beschlusses Anrecht auf ein Tagegeld für Sitzungstage, auf die Erstattung ihrer Reisekosten sowie auf eine Entfernungszulage und eine Zeitaufwandvergütung.
Article 2
1 Das Tagegeld für Anspruchsberechtigte, die an Präsenzsitzungen teilnehmen, beträgt 367 EUR. Der Ausschuss kann beschließen, das Tagegeld um höchstens 50 % zu erhöhen, a) wenn der ordnungsgemäß zu einer oder mehreren Sitzungen eingeladene Anspruchsberechtigte für eine Übernachtung am Sitzungsort sowohl vor der ersten Sitzung als auch nach der letzten Sitzung bezahlen muss, oder b) wenn für eine Dienstreise außerhalb Brüssels die Preise der als Unterkunft für die Anspruchsberechtigten ausgewählten Hotels 190 EUR pro Nacht übersteigen.
2 Das Tagegeld kann Anspruchsberechtigten für höchstens zwei Tage zur Überbrückung der Zeit zwischen zwei Sitzungen gezahlt werden, wenn diese Aufwandsentschädigung niedriger ist als die Erstattung der Reisekosten, die dem Anspruchsberechtigten ansonsten für eine Hin- und Rückreise zwischen diesen Sitzungen entstehen würden.
Article 3
1 Das Tagegeld für Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, beträgt 149 EUR.
2 Das in Absatz 1 genannte Tagegeld wird nur für Sitzungen gewährt, die gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses genehmigt wurden, mit Ausnahme von Präsidiumssitzungen, Plenartagungen, Sitzungen der Fachgruppen und Sitzungen der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel.
3 In hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen wird das in Absatz 1 genannte Tagegeld auch für andere ordnungsgemäß genehmigte Sitzungen als diejenigen, für die gemäß Absatz 2 Tagegeld gewährt wird, gewährt, sofern eine solche Sitzung nicht als Präsenzsitzung organisiert werden kann und sie für die institutionelle und die Geschäftskontinuität des Ausschusses von wesentlicher Bedeutung ist.
Article 4
Die Reisekosten werden den Anspruchsberechtigten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Der Ausschuss legt geeignete Erstattungshöchstbeträge fest, um sicherzustellen, dass die Ausgaben für Reisekosten nicht den hierfür vorgesehen Betrag im von ihm verabschiedeten jährlichen Haushaltsplan übersteigen.
Article 5
Die Anspruchsberechtigten haben Anspruch auf eine Entfernungszulage und eine Zeitaufwandvergütung. Bei Reisen zwischen dem Wohnort des Anspruchsberechtigten und Brüssel hat der Anspruchsberechtigte pro Arbeitswoche beim Ausschuss Anspruch auf diese Zulage bzw. diese Vergütung für eine Reise nach Brüssel und eine Rückreise von Brüssel.
Article 6
Der Ausschuss legt bis zum 2. Dezember 2024 ausführliche Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 2, 3, 4 und 5 fest.
Article 7
Die in Artikel 5 genannte Entfernungszulage wird wie folgt berechnet: a) für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 18,98 EUR; b) für die Teilstrecke zwischen 51 und 500 km: 0,10 EUR/km; c) für die Teilstrecke zwischen 501 und 1000 km: 0,05 EUR/km; d) für die Teilstrecke zwischen 1001 und 3000 km: 0,03 EUR/km; e) für die Teilstrecke, die über 3000 km hinausgeht: keine Zulage.
Article 8
Die in Artikel 5 genannte Zeitaufwandvergütung wird wie folgt berechnet: a) für eine Reise mit einer Gesamtdauer zwischen zwei und vier Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel des in Artikel 2 vorgesehenen Tagegelds; b) für eine Reise mit einer Gesamtdauer zwischen vier und sechs Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel des in Artikel 2 vorgesehenen Tagegelds; c) für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte des in Artikel 2 vorgesehenen Tagegelds; d) für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden mit Übernachtung: ein Betrag in Höhe des Tagegelds gemäß Artikel 2, gegen Vorlage der Belege.
Article 9
1 Der Rat prüft innerhalb der zwölf Monate vor Beginn der fünfjährigen Amtszeit des Ausschusses eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 genannten Beträge.
2 Auf Antrag des Ausschusses kann der Rat auch eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 genannten Beträge in Erwägung ziehen, wenn die kumulierte jährliche Inflationsrate gemäß dem von Eurostat für die EU-27 angegebenen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) seit der letzten vom Rat vereinbarten Anpassung 6 % übersteigt.
Article 10
Der Ausschuss legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. April jedes Jahres einen ausführlichen Bericht über die den Anspruchsberechtigten im Vorjahr erstatteten Reisekosten und gezahlten Aufwandsentschädigungen vor. Dieser Bericht enthält genaue Angaben über die Zahl der Anspruchsberechtigten, die Zahl der Reisen, die Bestimmungsorte, die Reiseklassen und die dabei angefallenen und erstatteten Reisekosten sowie die — sowohl für die Teilnahme an Präsenzsitzungen als auch für die virtuelle Teilnahme an Sitzungen — gezahlten Aufwandsentschädigungen. Der Bericht enthält auch alle Kosteneinsparungen und umweltbezogenen Vorteile im Zusammenhang mit der Fernteilnahme.
Article 11
Der Ausschuss legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2026 einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses und insbesondere über seine Auswirkungen auf den Haushaltsplan vor. Dieser Bewertungsbericht enthält die Informationen, die es dem Rat ermöglichen, gegebenenfalls die Aufwandsentschädigungen der Anspruchsberechtigten festzulegen.
Article 12
Die Beschlüsse 2013/471/EU und (EU) 2023/1013 werden mit Wirkung vom 1. September 2024 aufgehoben.
Article 13
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2024 in Kraft. Artikel 9 gilt ab dem 1. Januar 2026.
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