Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission vom 2. Juli 2024 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4493)
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Article 1 Genetisch veränderte Organismen und spezifische Erkennungsmarker
Dem genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON 810, wie im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6 zugewiesen.
Article 2 Erneuerung der Zulassung
Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird erneuert: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus genetisch verändertem Mais MON-ØØ81Ø-6 gewonnen werden; b) Futtermittel, die genetisch veränderten Mais MON-ØØ81Ø-6 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; c) Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais MON-ØØ81Ø-6 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Article 3 Kennzeichnung
Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Mais“ festgelegt.
Article 4 Nachweisverfahren
Für den Nachweis von genetisch verändertem Mais MON-ØØ81Ø-6 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.
Article 5 Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen
1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten entsprechend dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular vor.
Article 6 Gemeinschaftsregister
Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.
Article 7 Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1207 wird aufgehoben.
Article 8 Zulassungsinhaber
Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV.
Article 9 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Article 10 Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Haven 627, Scheldelaan 460, B-2040 Antwerpen, Belgien.
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