Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates vom 17. Juni 2024 über den Abschluss des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union
Text
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Article 1
1 Das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden „Übereinkommen“) wird im Namen der Union genehmigt .
2 Der Abschluss des Übereinkommens durch die Union berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des Übereinkommens.
Article 2
Die nach Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens erforderliche Zuständigkeitserklärung (im Folgenden „Zuständigkeitserklärung“) wird im Namen der Union genehmigt .
Article 3
Die Ausnahme bezüglich der Rückwirkung nach Artikel 70 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 (im Folgenden „Ausnahme bezüglich der Rückwirkung“) wird hiermit im Namen der Union angenommen .
Article 4
Der Präsident des Rates ernennt die Person/en, die ermächtigt ist/sind, die in Artikel 66 des Übereinkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zusammen mit der Zuständigkeitserklärung und der Ausnahme bezüglich der Rückwirkung zu hinterlegen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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