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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/1873 des Rates vom 24. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs II des Abkommens sowie der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards zu vertretenden StandpunktText von Bedeutung für den EWR.

CELEX
32024D1873
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-06-24
In force since
2024-06-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

1 Anhang II des Abkommens wird durch den in Anhang I dieses Beschlusses festgelegten Wortlaut ersetzt.

2 Die in Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens genannten gemeinsamen Verfahrensvorschriften sind in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt. Sie ersetzen die im Anhang des Beschlusses Nr. 1/2020 festgelegten gemeinsamen Verfahrensvorschriften.

3 Die in Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens genannten technischen Verknüpfungsstandards sind in Anhang III dieses Beschlusses festgelegt. Sie ersetzen die im Anhang des Beschlusses Nr. 2/2020 festgelegten technischen Verknüpfungsstandards.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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