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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/1876 des Rates vom 20. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022

CELEX
32024D1876
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-06-20
In force since
2024-06-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (im Folgenden „Änderungsabkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Änderungsabkommens — im Namen der Europäischen Union genehmigt .

Article 2

1 Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen ist auf die Geltungsdauer des Abkommens begrenzt. Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union beendet die Union nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausübung dieser Zuständigkeit unverzüglich, und die Mitgliedstaaten üben wieder ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV aus.

2 Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder zukünftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte über den Straßengüterverkehr mit jedwedem Drittstaat und mit der Ukraine in Bezug auf die Zeit nach dem Ende der Geltungsdauer des Abkommens unberührt, ebenso wie deren Unterzeichnung oder deren Abschluss.

3 Die Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zuständigkeit durch die Union bezieht sich nur auf die Gegenstände, die durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelt sind.

4 Dieser Beschluss und das Abkommen berühren nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Straßengüterverkehrs für andere als durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelten Gegenstände.

Article 3

Die gemäß Artikel 7a des Abkommens einzusetzende Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die praktische Durchführung des Abkommens, die dem Gemischten Ausschuss untersteht, setzt sich aufseiten der Union aus einem Vertreter der Kommission, einem Vertreter jedes an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaats (Ungarn, Polen, Rumänien und Slowakei) und drei Vertretern anderer Mitgliedstaaten zusammen. Diese drei anderen Mitgliedstaaten wechseln alle sechs Monate nach einem Rotationssystem.

Article 4

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Änderungsabkommen im Einklang mit seinem Artikel 2 Absatz 2 ab dem Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.

Article 5

Die Kommission stellt die Unterzeichnung des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses sicher.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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