Beschluss (EU) 2024/1952 der Kommission vom 16. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Text
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Article 1
Die Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA wird bestätigt.
Article 2
1 Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Schweden ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
2 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Artikel 24 bis 27 und 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Schweden ab dem zwanzigsten Tag nach der Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Schweden gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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