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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/1954 des Rates vom 13. Mai 2024 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen zu vertreten ist

CELEX
32024D1954
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-13
In force since
2024-05-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023“) zu vertreten ist, ist in dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses (im Folgenden „Änderungsbeschluss“) wiedergegeben.

Article 2

1 Die Kommission übermittelt dem Rat soweit erforderlich, mindestens einmal jährlich, Informationen über die Durchführung des genannten Änderungsbeschlusses, einschließlich der Folgenden: a) Informationen in aggregierter Form über die Anzahl der Genehmigungen, die gemäß den Artikeln 9 bis 11 des Beschlusses Nr. 1/2023 in der durch den Änderungsbeschluss geänderten Fassung in Bezug auf die Einfuhr der im Anhang des Änderungsbeschlusses aufgeführten Waren erteilt wurden; b) Informationen über die während des jährlichen Kontingentszeitraums verbrauchten Mengen der im Anhang des Änderungsbeschlusses aufgeführten Waren.

2 Gleichzeitig mit der Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 legt die Kommission dem Rat eine Bewertung der generellen Einhaltung der Bedingungen für die Einfuhr der im Anhang des Änderungsbeschlusses aufgeführten Waren nach Nordirland vor, einschließlich im Hinblick auf das Management potenzieller Risiken für die Integrität des Binnenmarkts.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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