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Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2024/1974 der Kommission vom 12. Juli 2024 zur Festlegung des Rahmens für die Zurechnung von Kosten im Zusammenhang mit Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie

CELEX
32024D1974
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-12
In force since
2024-07-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Grundsatz

1 Mit diesem Beschluss wird eine einzige, einheitliche Methodik für die Zuweisung der Kosten festgelegt, die infolge von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen von unter Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallenden Programmen des finanziellen Beistands sowie von nicht rückzahlbarer Unterstützung nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (im Folgenden „CAM-Programme“) entstehen.

2 Die Anwendung der Kostenzurechnungsmethode orientiert sich an den Grundsätzen der Fairness und Gleichbehandlung; dadurch wird sichergestellt, dass die Kosten auf der Grundlage des relativen Anteils der erhaltenen Unterstützung zugewiesen werden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck: 1. „Begünstigter“ einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, der bzw. das Vertragspartei eines Darlehensvertrags im Rahmen eines CAM-Programms ist, oder, bei nicht rückzahlbarer Unterstützung, des Gesamthaushaltsplans der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, den Gesamthaushaltsplan der Union; 2. „Auszahlung“ die Weitergabe von Erlösen aus Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen zur Finanzierung rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Unterstützung für einen Begünstigten; 3. „Finanzierungsinstrumente“ Anleihen, Schuldverschreibungen, Commercial Paper, EU-Bills oder andere geeignete kurz- und/oder langfristige Finanztransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie; 4. „Zinsfrist“ einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten oder einen anderen Zeitraum, der im Bestätigungsbescheid angegeben werden kann und am Tag der Auszahlung oder am vorhergehenden Zinszahlungstag beginnt; 5. „Liquiditätsmanagement“ die Steuerung von Cashflows im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten und Auszahlungen; 6. „Darlehensvertrag“ eine Vereinbarung über eine Unterstützung in Form eines Darlehens zwischen der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, und einem Begünstigten im Rahmen eines CAM-Programms; 7. „Mittelaufnahmetransaktionen“ Transaktionen nach Artikel 2 Nummer 1 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825; 8. „Schuldenmanagementtransaktionen“ Transaktionen nach Artikel 2 Nummer 2 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825; 9. „Liquiditätsmanagementtransaktionen“ Transaktionen nach Artikel 2 Nummer 3 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825; 10. „kurzfristige Finanzierung“ Finanzierung nach Artikel 2 Nummer 16 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825; 11. „langfristige Finanzierung“ Finanzierung nach Artikel 2 Nummer 10 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825; 12. „Programm für einen einzelnen Begünstigten“ ein CAM-Programm, dessen Basisrechtsakt die Auszahlung von Darlehen oder Zuschüssen an einen einzigen Begünstigten ermöglicht; 13. „Programm für mehrere Begünstigte“ ein CAM-Programm, dessen Basisrechtsakt die Auszahlung von Darlehen oder Zuschüssen an mehr als einen Begünstigten ermöglicht; 14. „NGEU-Programm“ oder „NGEU“ jedes Programm, das gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates finanziert wird, da es der Umsetzung von Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung dient; 15. „Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität“ (im Folgenden „ARF-Darlehen“) die Darlehensunterstützung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 16. „Fazilität für die Ukraine“ die mit der Verordnung (EU) 2024/792 eingerichtete Fazilität zur Unterstützung der Ukraine im Zeitraum 2024 bis 2027; 17. „MFA+“ das mit der Verordnung (EU) 2022/2463 geschaffene Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023.

Article 3 Arten von Kosten

Es werden folgende Kategorien von Kosten eingeführt: a) Finanzierungskosten, b) Kosten des Liquiditätsmanagements, c) Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten.

Article 4 Einrichtung von Programm- und Zeit-Kompartimenten

1 Ein Programm-Kompartiment deckt ein CAM-Programm ab. Es wird nach Inkrafttreten jedes CAM-Programms eingerichtet.

2 Jedes Programm-Kompartiment für ein Programm für mehrere Begünstigte umfasst auch Zeit-Kompartimente. Ein Zeit-Kompartiment deckt das am 1. Januar oder am 1. Juli beginnende Halbjahr ab. Wenn ein neues CAM-Programm in Kraft tritt, fällt das erste Kompartiment in das Halbjahr, in dem die erste Auszahlung erfolgt, und endet am 30. Juni oder 31. Dezember. Für ein bestimmtes Programm-Kompartiment darf, abgesehen von einer Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 6 dieses Beschlusses, jeweils nur ein Zeit-Kompartiment aktiv sein.

3 Jedes Zeit-Kompartiment bleibt aktiv, bis der Betrag der Auszahlungen des finanziellen Beistands den Betrag der entsprechenden ihm zugewiesenen langfristigen Finanzierungsinstrumente erreicht.

4 Programm-Kompartimente von Programmen für einen einzelnen Begünstigten umfassen keine Zeit-Kompartimente.

5 Programm-Kompartimente bleiben so lange aktiv, bis der Gesamtbetrag der Auszahlungen im Rahmen des finanziellen Beistands dem Gesamtbetrag der entsprechenden ihm zugewiesenen langfristigen Finanzierungsinstrumente entspricht.

Article 5 Zuweisung von Finanzierungsinstrumenten und Auszahlungen an Programm- und Zeit-Kompartimente

1 Auszahlungen im Rahmen eines bestimmten CAM-Programms, und die diesem zugewiesenen Finanzierungsinstrumente, werden dem für dieses CAM-Programm eingerichteten Programm-Kompartiment zugeordnet. Auszahlungen im Rahmen eines bestimmten Programms für mehrere Begünstigte, und die entsprechenden Finanzierungsinstrumente, werden dem Zeit-Kompartiment zugeordnet, das zum Zeitpunkt der Auszahlung aktiv ist.

2 Eine Auszahlung bleibt für alle ausstehenden Beträge, die noch zurückgezahlt werden müssen, immer dem gleichen Programm- oder Zeit-Kompartiment zugeordnet.

3 Andere langfristige Finanzierungsinstrumente als die in Absatz 7 genannten Instrumente werden den Programm- und gegebenenfalls Zeit-Kompartimenten zugeordnet, die zu dem Zeitpunkt aktiv sind, zu dem die Mittelaufnahmetransaktion, die sie generiert, abgeschlossen wird.

4 Finanzierungsinstrumente, die zur Finanzierung einer Auszahlung im folgenden Zeit-Kompartiment eingesetzt werden, können jedoch diesem Zeit-Kompartiment zugeordnet werden.

5 Wenn der Betrag der Auszahlungen am Ende des Halbjahres eines Zeit-Kompartiments den Betrag langfristiger Finanzierungsinstrumente übersteigt, werden die langfristigen Finanzierungsinstrumente, die aus den nach Ablauf des Halbjahres des Zeit-Kompartiments vorgenommenen Mittelaufnahmetransaktionen generiert werden, diesem Zeit-Kompartiment zugeordnet, bis der Betrag langfristiger Finanzierungsinstrumente dem Betrag der Auszahlungen dieses Zeit-Kompartiments entspricht.

6 Die Zuordnung langfristiger Finanzierungsinstrumente zu einem Programm- oder Zeit-Kompartiment erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Transaktion ausgeführt wird, während eine angemessene Erreichung der unterschiedlichen durchschnittlichen Laufzeitziele für jedes CAM-Programm im laufenden Finanzierungszeitraum bestmöglich zu gewährleisten ist, wobei folgende Faktoren zu berücksichtigen sind: a) die im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie geplanten aggregierten Beträge und durchschnittlichen Laufzeitziele gemäß den nach Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825 angenommenen Beschlüssen; b) alle Anforderungen, die sich aus den zugrunde liegenden Basisrechtsakten ergeben, insbesondere die durchschnittlichen Laufzeitgrenzen der einzelnen CAM-Programme und der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Union in einem bestimmten Jahr im Rahmen dieses CAM-Programms gebunden werden können; c) die Darlehenslaufzeiten, die in den zwischen der Union, vertreten durch die Kommission, und dem Empfänger geschlossenen Darlehensverträge festgelegt sind; d) jede wesentliche Aktualisierung der Finanzierungs- oder Auszahlungsplanung, die in einem Beschluss nach Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825 enthalten ist.

7 Jedes langfristige Finanzierungsinstrument bleibt in Bezug auf ausstehende Beträge, die noch zurückzuzahlen sind, teilweise oder vollständig demselben Programm- oder Zeit-Kompartiment zugeordnet.

8 Übersteigt der Nominalbetrag langfristiger Finanzierungsinstrumente, die einem vorhergehenden Zeit-Kompartiment desselben Programm-Kompartiments zugeordnet wurden, den Betrag der diesem Kompartiment gemäß dem genannten Absatz zugeordneten Auszahlungen, so werden die Auszahlungen abweichend von Absatz 1 weiterhin diesem Zeit-Kompartiment zugewiesen, das somit aktiv bleibt, bis der Betrag der Auszahlungen den Betrag der langfristigen Finanzierungsinstrumente erreicht.

9 Langfristige Finanzierungsinstrumente, die an die Stelle fällig werdender langfristiger Finanzierungsinstrumente treten, werden demselben Programm- oder Zeit-Kompartiment zugeordnet. Artikel 7 gilt im Falle einer Inkongruenz zwischen dem Fälligkeitstermin des fällig werdenden langfristigen Instruments und dem Zeitpunkt der Mittelaufnahme des langfristigen Instruments, das an seine Stelle tritt.

Article 6 Liquiditätsmanagement-Kompartiment

1 Das Liquiditätsmanagement-Kompartiment bleibt so lange aktiv, bis die in CAM-Programmen genehmigten Mittelaufnahmetransaktionen vollständig zurückgezahlt sind.

2 Kurzfristige Finanzierungsinstrumente, Liquiditätsmanagement- und Schuldenmanagementtransaktionen und die sich aus ihnen ergebenden Kosten werden dem Liquiditätsmanagement-Kompartiment zugeordnet.

Article 7 Angleichung der Liquiditätssalden

1 Die Höhe der Liquiditätsbestände in einem Programm- und Zeit-Kompartiment wird gemäß Nummer 1 Schritt 3 des Anhangs auf Tagesbasis als Differenz zwischen Zu- und Abflüssen berechnet.

2 Jeder in Absatz 1 genannte positive Betrag (im Folgenden „Liquiditätsüberschuss“) wird gemäß Nummer 1 Schritt 4 des Anhangs auf Tagesbasis vom betreffenden Programm- oder Zeit-Kompartiment dem Liquiditätsmanagement-Kompartiment zu den Finanzierungskosten des jeweiligen Programm- oder Zeit-Kompartiments an diesem Tag zugewiesen.

3 Jeder dem in Absatz 1 genannten negativen Betrag entsprechende Betrag (im Folgenden „Liquiditätsdefizit“) wird gemäß Nummer 1 Schritt 6 des Anhangs auf Tagesbasis vom Liquiditätsmanagement-Kompartiment dem betreffenden Programm- oder Zeit-Kompartiment, zu den Finanzierungskosten des Liquiditätsmanagement-Kompartiments an diesem Tag, einschließlich aller in Absatz 2 genannten Übertragungen, zugeordnet.

Article 8 Berechnung der Finanzierungskosten für Programm- und Zeit-Kompartimente

1 Die Finanzierungskosten für alle Programm- und Zeit-Kompartimente werden täglich berechnet.

2 Die Finanzierungskosten eines Finanzierungsinstruments umfassen die täglichen Zinsen für jedes Finanzierungsinstrument und ein potenzielles Agio/Disagio auf der Grundlage des Gesamtemissionspreises.

3 Die täglichen Finanzierungskosten eines Programm- oder Zeit-Kompartiments umfassen die täglichen Finanzierungskosten der dem betreffenden Programm- oder Zeit-Kompartiment zugeordneten Finanzierungsinstrumente nach den Ergebnissen der Anwendung von Artikel 7 Absätze 2 und 3.

Article 9 Berechnung der Kosten des Liquiditätsmanagements

1 Die Kosten des Liquiditätsmanagements entsprechen der Summe der Kapitalkosten (cost of carry) im Liquiditätsmanagement-Kompartiment gemäß Nummer 2 des Anhangs.

2 Die Kapitalkosten sind die Differenz zwischen den im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsinstrumente des Liquiditätsmanagement-Kompartiments aufgelaufenen Zinsen, den Kosten und Erträgen des Ausgleichs etwaiger Liquiditätsüberschüsse oder -defizite nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 und der Kapitalrendite der Bestände.

3 Die Kapitalrendite von Liquiditätsbeständen umfasst alle damit verbundenen Investitionskosten.

4 Die Kosten des Liquiditätsmanagements werden auf Tagesbasis berechnet.

Article 10 Zurechnung der Kosten des Liquiditätsmanagements

1 Die Kosten für das Liquiditätsmanagement werden als Summe der täglichen Kosten für das Liquiditätsmanagement über ein Quartal berechnet. Diese Kosten werden jeder Auszahlung anteilig nach dem relativen Anteil der Auszahlungen an sämtlichen am Ende des Quartals noch ausstehenden Auszahlungsbeträgen zugerechnet.

Article 11 Zuordnung der Finanzierungskosten zu einer Auszahlung

1 Die Auszahlungen aus demselben Programm- oder Zeit-Kompartiment sind bis zu ihrer Rückzahlung mit denselben durchschnittlichen täglichen Finanzierungskosten verbunden.

2 Für jede ausstehende Auszahlung werden die täglichen Finanzierungskosten berechnet, indem die Gesamtfinanzierungskosten des Programm- oder Zeit-Kompartiments nach Anwendung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 mit dem Auszahlungsbetrag, geteilt durch die gesamten ausstehenden Auszahlungsbeträge des Programm-Kompartiments, dem die Auszahlung zugeordnet ist, multipliziert werden.

Article 12 Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten

Die Kosten der Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten umfassen wiederkehrende Verwaltungskosten für Begünstigte. Sie umfassen Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität innerhalb der in Artikel 14 und Artikel 21 Absatz 5 genannten Grenzen. Die Kosten für die Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten werden gemäß Nummer 3 des Anhangs berechnet.

Article 13 Wiederkehrende Verwaltungskosten

1 Wiederkehrende Verwaltungskosten umfassen alle Kosten, die der Kommission bei der Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen entstehen, und setzen sich aus folgenden Arten zusammen: Rechtsberatungsgebühren, etwa Gebühren für Rechtsberatung und -gutachten, Schulden- und Liquiditätsmanagementgebühren, Kontoführungs- und Zahlungsmanagementkosten, Kosten für externe Prüfungen, Gebühren für die Pflege der Auktionsplattform, Gebühren für Ratingagenturen, Gebühren für Börsennotierungen, Steuern, Gebühren für Registrierung, Veröffentlichung und Abwicklung, Kosten für Informationstechnologie, Ausgaben im Zusammenhang mit Marktforschung, Beratungsgebühren und sonstige Aufwendungen für Beziehungen zu Investoren und Gebühren für Vertragsbedienstete und Schulungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie.

2 Soweit solche Kosten allen Mittelaufnahmetransaktionen, die im Rahmen anderer Programme des finanziellen Beistands durchgeführt werden, gemein sind, werden die in die Berechnung einbezogenen Kosten als der proportionale Anteil berechnet, der den Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen in Verbindung mit dem CAM-Programm in dem betreffenden Kalenderjahr zugeordnet wird.

3 Die laufenden Verwaltungskosten werden für jede im Rahmen der einzelnen Darlehensverträge erhaltene Auszahlung nach dem Anteil der Auszahlung an den insgesamt offenen, im Rahmen der verschiedenen CAM-Programme ausgezahlten Beträgen am Ende des Kalenderjahrs berechnet.

Article 14 Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität

1 Die Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität umfassen alle Kosten, die der Kommission beim Aufbau der Kapazitäten für die Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen sowie für das Zahlungsmanagement im Rahmen von NGEU entstehen. Sie umfassen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung von NGEU-Konten, der Einrichtung einer Auktionsplattform und einem Instrument für das Anlegermanagement, andere Kosten für Informationstechnologie sowie marktbezogene Forschungs- und Beratungsgebühren.

2 Mitgliedstaaten, die Darlehensverträge aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterzeichnen, tragen 48 % der gesamten Einrichtungskosten.

3 In den Jahren 2021, 2022 und 2023 zahlen Mitgliedstaaten, wie in Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii des Anhangs ausgeführt, die in Absatz 1 genannten Einrichtungskosten als proportionalen Anteil des Darlehensbetrags gemäß dem unterzeichneten Darlehensvertrag im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität am Gesamtbetrag der Darlehen gemäß allen unterzeichneten Darlehensverträgen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität.

4 Bis zum 30. Juni 2024 werden nicht zugerechnete Einrichtungskosten für Mitgliedstaaten, die Darlehensverträge im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterzeichnet haben, gemäß Nummer 3 Absatz 2 Ziffer iii des Anhangs proportional dem Anteil des Betrags der Darlehen gemäß jedem im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterzeichneten Darlehensvertrag an den Gesamtbeträgen der Darlehen gemäß allen bis zum 31. Dezember 2023 unterzeichneten Darlehensverträgen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zugerechnet.

5 Nach Ende des Jahres 2023 werden keine zusätzlichen Einrichtungskosten für Mittelaufnahmetransaktionen fällig oder CAM-Programmen zugewiesen, es sei denn, sie fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053.

Article 15 Bestätigungsbescheid

1 Für jede Auszahlung wird ein Bestätigungsbescheid erstellt, der die Bedingungen enthält, die dem Kostenantrag der Kommission zugrunde liegen.

2 Im Bestätigungsbescheid werden die Konditionen für die Zahlung der Finanzierungskosten und die Rückzahlung des Kapitalbetrags festgelegt, welche bei nicht rückzahlbarer Unterstützung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gezahlt und bei Darlehensvereinbarungen vom Begünstigten des Darlehens übernommen werden.

3 Der Bestätigungsbescheid enthält Folgendes: a) den Betrag der Auszahlung, b) die Laufzeit, c) den Rückzahlungsplan, d) die Zuordnung der Auszahlung zu einem Zeit-Kompartiment, e) die Zinsfrist, die den Zahlungstermin angibt.

4 Der Bestätigungsbescheid für Darlehen enthält darüber hinaus jegliche zusätzlichen Elemente, die in den Darlehensverträgen angegeben werden.

Article 16 Rechnungsstellung für die Finanzierungskosten

1 Die Finanzierungskosten werden für jede Auszahlung am Ende der im Bestätigungsbescheid festgelegten Zinsfrist berechnet.

2 Die Rechnungsstellung erfolgt am Ende der im Bestätigungsbescheid festgelegten Zinsfrist. In Bezug auf Auszahlungen, bei denen der Gesamthaushaltsplan der Union für ihre Kosten oder Tilgung des Kapitalbetrags haftet, wie Auszahlungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 als externe zweckgebundene Einnahmen verbucht wurden, und das MFA+-Instrument, wenn die Ukraine eine Subventionierung damit verbundener Kosten beantragt, und für Darlehensauszahlungen im Rahmen der Fazilität für die Ukraine, können die Rechnungen nach Quartalen oder in einer jährlichen Rechnung zusammengefasst werden, die vier Quartale des Jahres abdeckt.

Article 17 Berechnung der Kosten des Liquiditätsmanagements

Zu Beginn jedes Kalenderjahres werden die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres entstandenen Kosten des Liquiditätsmanagements in Rechnung gestellt.

Article 18 Rechnungsstellung für die Kosten der Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten

1 Den Begünstigten von Darlehen werden zu Beginn jedes Kalenderjahres die im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Kosten der Bedienung von Verwaltungsgemeinkosten in Rechnung gestellt.

2 Zahlungen der Begünstigten für die Kosten der Bedienung stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar.

Article 19 Aufhebung

1 Der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2545 wird hiermit aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 20 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Mit diesem Beschluss wird ein bestehendes Programm-Kompartiment mit Zeit-Kompartimenten eingerichtet. Dieses bestehende Programm-Kompartiment umfasst alle Auszahlungen, die Zeit-Kompartimenten vor Inkrafttreten dieses Beschlusses zugeordnet wurden, und entsprechende Finanzierungsinstrumente, die ihnen im Rahmen von NGEU, der Verordnung (EU) 2022/2463 und anderen CAM-Programmen zugewiesen wurden, die vor dem 19. Juli 2024 in Kraft waren.

2 Auszahlungen im Rahmen von NGEU ab dem 19. Juli 2024, und entsprechende Finanzierungsinstrumente, werden dem bestehenden Programm-Kompartiment und den jeweiligen Zeit-Kompartimenten darin zugeordnet.

3 Das erste Zeit-Kompartiment des bestehenden Programm-Kompartiments bleibt mit einem Einrichtungszeitraum von sieben Monaten, vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021, bestehen. Unbeschadet Artikel 4 Absatz 1 werden neue Programm-Kompartimente für CAM-Programme eingerichtet, deren Basisrechtsakt im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 19. Juli 2024 in Kraft getreten ist.

4 Unbeschadet Absatz 1 werden Auszahlungen im Rahmen dieser CAM-Programme ab dem 19. Juli 2024 und den ihnen zugewiesenen Finanzierungsinstrumenten dem jeweiligen neuen Programm-Kompartiment und gegebenenfalls Zeit-Kompartimenten zugeordnet.

5 Unbeschadet Artikel 14 müssen die Einrichtungskosten für Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität weiterhin von den betreffenden Begünstigten getragen werden.

Article 21 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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