Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1983 der Kommission vom 18. Juli 2024 zur Harmonisierung des Frequenzbands 40,5-43,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1520)
Text
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Article 1
Durch diesen Beschluss werden die wesentlichen harmonisierten technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands 40,5-43,5 GHz in der Union für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, festgelegt.
Article 2
Die Mitgliedstaaten sorgen in Übereinstimmung mit den technischen Bedingungen im Anhang für die nicht ausschließliche Ausweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 40,5-43,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.
Article 3
Die Mitgliedstaaten sorgen unter Einhaltung der im Anhang festgelegten technischen Bedingungen dafür, dass die in Artikel 1 genannten terrestrischen Systeme die folgenden Systeme angemessen schützen und deren künftige Entwicklung nicht einschränken: a) Systeme des Radioastronomiefunkdienstes, die im Frequenzband 42,5-43,5 GHz betrieben werden, b) Satellitensysteme des festen Funkdienstes über Satelliten, die im Frequenzband 40,5-42,5 GHz für die Weltraum-Erde-Kommunikation und im Frequenzband 42,5-43,5 GHz für die Erde-Weltraum-Kommunikation betrieben werden, c) Satellitensysteme des festen Funkdienstes über Satelliten und des mobilen Satellitenfunkdienstes, die im Frequenzband 39,5-40,5 GHz für die Weltraum-Erde-Kommunikation betrieben werden.
Article 4
Die Mitgliedstaaten gewährleisten auf der Grundlage einer Frequenzkoordinierung auf nationaler Ebene die Koexistenz der in Artikel 1 genannten terrestrischen Systeme mit dem fortgesetzten Betrieb terrestrischer Richtfunkstrecken im Frequenzband 40,5-43,5 GHz. Die Mitgliedstaaten können auch die künftige Entwicklung terrestrischer Richtfunkstrecken im Frequenzband 40,5-43,5 GHz auf nationaler Ebene ermöglichen.
Article 5
Unter der Voraussetzung, dass Anzahl und Standorte neuer Satelliten-Erdfunkstellen so festgelegt werden, dass den in Artikel 1 genannten Systemen keine unverhältnismäßigen Beschränkungen auferlegt werden, und vorbehaltlich einer Marktnachfrage nach solchen Funkstellen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Satelliten-Erdfunkstellen, die feste Satellitenfunkdienste im Frequenzband 40,5-43,5 GHz bereitstellen, weiter ausgebaut und betrieben werden.
Article 6
Die Mitgliedstaaten fördern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen, um unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte entsprechend den einschlägigen internationalen Vereinbarungen den Betrieb der in Artikel 1 genannten terrestrischen Systeme zu ermöglichen.
Article 7
Die EU-Mitgliedstaaten führen diesen Beschluss bis zum 31. Dezember 2026 durch. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen über die Durchführung dieses Beschlusses unverzüglich nach dem Erlass der einschlägigen nationalen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des Frequenzbands 40,5-43,5 GHz, einschließlich der Fortschritte bei der Koexistenz der in Artikel 1 genannten terrestrischen Systeme und anderer Systeme in diesem Frequenzband, und berichten der Kommission auf Anfrage oder auf eigene Initiative über ihre Erkenntnisse, um eine rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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