Beschluss (GASP) 2024/1984 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Im Interesse der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Union im Rahmen einer operativen Maßnahme die Durchführung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen.
2 Die Ziele der Maßnahme gemäß Absatz 1 sind die Folgenden: Integration von Wissen und Fachwissen für Ermittlungsmethoden, -protokolle und -tätigkeiten (z. B. Einsätze usw.); fortgesetzte Einhaltung des in Absatz 12 des Beschlusses der OVCW in C-SS-4/DEC.3 vom 26./28. Juni 2018 mit dem Titel „Bewältigung der vom Einsatz chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung“ vorgeschriebenen Austauschs von beweisgeeigneten Informationen, um die einschlägigen Ermittlungsstellen zu erhalten und ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen.
3 Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme nach Absatz 1 ist im Projektdokument enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch das Technische Sekretariat der OVCW.
3 Die OVCW nimmt die Aufgabe nach Absatz 2 unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der OVCW.
Article 3
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme dienende Betrag beläuft sich auf 1605447,56 EUR.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit der OVCW. In der Beitragsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Beitragsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der OVCW erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen zur Verfügung.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions