Beschluss (EU) 2024/1997 der Kommission vom 22. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/156 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien
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„(7 Die Sitzungen der EGE werden in den Räumlichkeiten der Kommission per Videokonferenz oder als Hybrid-Sitzung nach Maßgabe der Modalitäten und des Kalenders, die die zuständige Dienststelle der Kommission vorgibt, abgehalten. Die EGE tritt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vier- bis sechsmal zusammen. Weitere Sitzungen können im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission bei Bedarf einberufen werden.“
„(9 Die zuständige Dienststelle der Kommission veranstaltet für die Fragen, die die EGE behandelt, öffentliche Rundtischgespräche zur Förderung des Dialogs und zur Verbesserung der Transparenz. Die EGE stellt enge Kontakte zu den Dienststellen der Kommission her, die von den von der EGE bearbeiteten Fragen betroffen sind.“
Article 13 Sondervergütungen und Sitzungskosten
1 Die Mitglieder der EGE erhalten für jeden Tag der vollen Teilnahme an einer Plenarsitzung 450 EUR, für die teilweise Teilnahme 225 EUR und für jeden halben/ganzen Tag der zusätzlichen Arbeit im Dienst der EGE 225/450 EUR. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Europäischen Kommission stehen. Die Sondervergütungen werden gemäß Artikel 21 Absatz 2 der horizontalen Bestimmungen an die Mitglieder der EGE, ihrer Untergruppen und des Benennungsausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses gezahlt.
2 Die Mitglieder der EGE können von der Kommission gebeten werden, für ihre Aufgaben bis zu 40 Arbeitstage pro Jahr (Sitzungen und Arbeit zusammengenommen) aufzubringen. Für den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden beträgt die Höchstzahl 60 Arbeitstage.
3 Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmern durch die Tätigkeiten der EGE und ihrer Untergruppen und den Mitgliedern des Benennungsausschusses im Rahmen von Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses entstehen, werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen gemäß den in Anhang VII Artikel 13 des Statuts geltenden Sätzen und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.“
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