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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2207 der Kommission vom 29. August 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6222)

CELEX
32024D2207
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-08-29
In force since
2024-08-29
End of validity
2026-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit diesem Beschluss wird Folgendes auf Unionsebene festgelegt: a) die von Griechenland gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in seinem Hoheitsgebiet einzurichtenden Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfassen; b) die Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in den Schutzzonen, in den Überwachungszonen und in der weiteren Sperrzone anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Article 2 Einrichtung einer Sperrzone

Griechenland stellt sicher, dass a) gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats unverzüglich eine Sperrzone, die Schutzzonen, Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfasst, eingerichtet wird; b) die Schutz- und die Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen; c) die Maßnahmen, die in den Schutz- und den Überwachungszonen sowie in den weiteren Sperrzonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Article 3 Maßnahmen in der Sperrzone

Die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und den Überwachungszonen sowie aus den weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone gemäß Buchstabe B des Anhangs dieses Beschlusses sind bis zu den im Anhang dieses Beschlusses für die einzelnen Zonen aufgeführten Zeitpunkten verboten.

Article 4 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Article 5 Adressat

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Relations

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