Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2420 der Kommission vom 13. September 2024 über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung des Hydrogencyanid enthaltenden Biozidprodukts URAGAN D2 durch Ungarn gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6413)
Text
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Article 1
1 Die von Ungarn vorgeschlagene Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung, nämlich die Ablehnung der Erteilung einer Zulassung für das in Absatz 2 genannte Produkt, ist aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gerechtfertigt.
2 Absatz 1 gilt für das im Register für Biozidprodukte unter der folgenden Nummer geführte Biozidprodukt: BC-JN038446-27.
Article 2
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
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