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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

CELEX
32024D2467
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-13
In force since
2024-02-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der 2002-2012 LCF und 1991-1998 DEP stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Article 2

Das von den Staaten gewährte staatliche Garantiemodell sowie der von Dänemark gewährte 1991-2001 LCF stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten eines einzigen, aus A/S Øresund und dem Konsortium bestehenden Unternehmens und somit des Konsortiums dar. Bei dieser Beihilfe handelt es sich um eine bestehende Beihilfe.

Article 3

Die Vorteile, die Dänemark aus dem 1999-2007 DEP gewährt hat, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für A/S Øresund und das Konsortium und damit für das Konsortium dar. Diese Beihilfe stellt eine bestehende Beihilfe dar, soweit sie vor dem 21. Februar 2004 gewährt wurde.

Article 4

Die Vorteile, die sich aus dem 1999-2007 DEP ergeben, insoweit sie ab dem 21. Februar 2004 gewährt wurden, die Vorteile, die sich aus dem 2008-2015 DEP ergeben, und die Vorteile, die sich aus dem 2013-2015 LCF ergeben, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für A/S Øresund und das Konsortium und damit für das Konsortium dar. Diese Beihilfe stellt eine neue Beihilfe dar, die Dänemark unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat, und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 5

1 Dänemark fordert die in Artikel 4 genannte Beihilfe von dem aus A/S Øresund und dem Konsortium bestehenden einzigen Unternehmen zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

Article 6

1 Die in Artikel 4 genannten Beihilfen werden unverzüglich in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Dänemark stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 7

1 Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses legt Dänemark folgende Informationen vor: a) Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 4, die dem einzigen Unternehmen von A/S Øresund und dem Konsortium gewährt wurde; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von dem einzigen Unternehmen von A/S Øresund und dem Konsortium zurückzufordern ist; c) die detaillierte Beschreibung der bereits ergriffenen und der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Beschlusses; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsaufforderungen an das einzelne Unternehmen von A/S Øresund und das Konsortium ergangen sind.

2 Dänemark unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten gewährten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Dänemark unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Dänemark ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von dem aus A/S Øresund und dem Konsortium bestehenden Unternehmen bereits zurückgezahlt wurden.

Article 8

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.

Relations

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