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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/2474 der Kommission vom 5. April 2024 über die Beihilferegelungen SA.50787 (2021/C) (ex 2018/N) und SA.50837 (2021/C) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2096)

CELEX
32024D2474
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-05
In force since
2024-04-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Maßnahmen zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, für die Umstrukturierung von Obstplantagen und den Bau von Tröpfchenbewässerungsanlagen auf Obstplantagen, Hopfenanbau- und Rebflächen sowie Baumschulen, die von Tschechien vor der Anmeldung des Beschlusses C(2021) 41 final rechtswidrig durchgeführt wurden, verstoßen gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV und stellen staatliche Beihilfen in Form von zwei Regelungen dar.

Article 2

Die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe, die Tschechien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 3

1 Tschechien fordert die in Artikel 1 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Beihilfeempfängern, die große Unternehmen sind, zurück.

2 Auf die zurückzufordernden Beihilfebeträge fallen Zinsen an, und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 geänderten Fassung nach der Zinseszinsformel berechnet .

Article 4

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert .

2 Tschechien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 5

1 Tschechien übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: Eine vollständige Liste der großen Unternehmen, die als Beihilfeempfänger Beihilfen im Rahmen der beiden in Artikel 1 genannten Regelungen erhalten haben, den Gesamtbetrag (Hauptforderung der Beihilfe und Zinsen), der von den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern zurückzufordern ist, eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die großen Unternehmen als Beihilfeempfänger ergangen sind.

2 Tschechien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der getroffenen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Tschechien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Tschechien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 6

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Relations

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