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Beschluss (GASP) 2024/2500 des Rates vom 23. September 2024 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten — Phase III

CELEX
32024D2500
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-09-23
In force since
2024-09-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Um die Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „Arabische Liga“) bei der nationalen Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments zu unterstützen, werden die Mitgliedstaaten der Arabischen Liga in Phase III des durch die Beschlüsse (GASP) 2018/1789 und (GASP) 2021/1726 eingeleiteten Projekts in die Lage versetzt, die Wirksamkeit ihrer nationalen Rahmenprogramme für die Kontrolle von Kleinwaffen und die Bekämpfung ihrer Verbreitung im Einklang mit den Verfahren und Standards des VN-Aktionsprogramms, des Internationalen Rückverfolgungsinstruments und des Globalen Rahmens für Munition (im Folgenden „GFA“) entsprechend ihren Prioritäten und Bedürfnissen nachhaltig zu stärken.

2 Mit dem Projekt werden insbesondere folgende Ziele verfolgt, um die Bedrohung durch die Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) in der Region der Arabischen Liga zu bekämpfen: Stärkung der Kapazitäten der Zollbehörden und anderer Grenzbehörden zur Aufdeckung, Unterbindung und Meldung von unerlaubtem Handel mit Feuerwaffen in der Region der Arabischen Liga, Stärkung der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zur wirksamen Aufklärung und Zusammenarbeit in Fragen der illegalen Verbreitung von und des illegalen Handels mit Feuerwaffen in der Region der Arabischen Liga und Stärkung der Kapazitäten der Sicherheits- und Militärbehörden zur Entwicklung und Umsetzung sicherer und gesicherter Systeme zur Verwaltung von Lagerbeständen für SALW und Munition in der Region der Arabischen Liga.

3 Zur Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele wird die Union im Wege des vorliegenden Beschlusses Maßnahmen unter anderem in den folgenden prioritären Bereichen unterstützen: Bereich 1: Kontrolle des internationalen Transfers von SALW, einschließlich Risikobewertung und Verhinderung der Umlenkung von SALW zu unbefugten Empfängern; Bereich 2: Ermittlung und Unterbindung der Quellen unerlaubter Kleinwaffen, einschließlich Kapazitätsaufbau bei Strafverfolgungsstellen, Kontrolle der Land-, Luft- und Seegrenzen, Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung von SALW, Techniken für Ermittlungen im Zusammenhang mit Waffen sowie Rückverfolgung von Waffen und Nutzung ballistischer Informationen und Identifikation oder Unterbindung der Schmuggelrouten und -verfahren; Bereich 3: Weitere Maßnahmen zur Kontrolle von Kleinwaffen, einschließlich Lagerbestandsverwaltung und -sicherung; Bereich 4: Bereitstellung von Informationen, die für SALW und eine bessere Kontrolle von SALW relevant sind, wie etwa eine Evaluierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga und Beratung im Hinblick auf mögliche Novellierungen sowie Übersetzung einschlägiger Forschungsarbeiten und Studien ins Arabische.

4 Eine ausführliche Beschreibung des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch die Forschungseinrichtung Small Arms Survey (im Folgenden „SAS“), vertreten durch das Graduate Institute of International and Development Studies (Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung); sie wird dabei von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (im Folgenden „Interpol“) und der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“) unterstützt und arbeitet eng mit dem Sekretariat der Arabischen Liga zusammen.

3 SAS, die dabei von Interpol und der WZO unterstützt wird, nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit SAS.

Article 3

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 3999776,72 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit SAS. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass SAS zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage halbjährlicher Berichte von SAS über die Durchführung dieses Beschlusses.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Dieser Beschluss endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

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