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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2627 der Kommission vom 8. Oktober 2024 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle COT102 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6938)

CELEX
32024D2627
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-08
In force since
2024-10-08
End of validity
2034-10-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderter Baumwolle (Gossypium hirsutum L.) COT102, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR1Ø2–7 zugewiesen.

Article 2 Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Baumwolle SYN-IR1Ø2–7 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden; b) Futtermittel, die genetisch veränderte Baumwolle SYN-IR1Ø2–7 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden; c) Erzeugnisse, die genetisch veränderte Baumwolle SYN-IR1Ø2–7 enthalten oder aus ihr bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Article 3 Kennzeichnung

1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Baumwolle“ festgelegt.

2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 1 genannte genetisch veränderte Baumwolle SYN-IR1Ø2–7 enthalten oder aus ihr bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Article 4 Nachweisverfahren

Für den Nachweis genetisch veränderter Baumwolle SYN-IR1Ø2–7 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Article 5 Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt

1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten entsprechend dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular vor.

Article 6 Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Article 7 Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist die Syngenta Crop Protection AG, Schweiz, in der Union vertreten durch Syngenta Crop Protection NV/SA, Belgien.

Article 8 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Article 9 Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an die Syngenta Crop Protection AG, Rosentalstrasse 67, 4058 Basel, Schweiz, in der Union vertreten durch Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien.

Relations

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