Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6892)
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Article 1 Genetisch veränderte Organismen und spezifische Erkennungsmarker
Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.), wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 folgende spezifische Erkennungsmarker zugewiesen: a) der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122; b) der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × 1507 × MON 88017; c) der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × 1507 × 59122; d) der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × MON 88017 × 59122; e) der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte 1507 × MON 88017 × 59122; f) der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × 1507; g) der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × 59122; h) der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 für die genetisch veränderte Maissorte 1507 × MON 88017; i) der spezifische Erkennungsmarker MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte MON 88017 × 59122.
Article 2 Erneuerung der Zulassung
Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird erneuert: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden; b) Futtermittel, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden; c) Erzeugnisse, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten oder daraus bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Article 3 Kennzeichnung
1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Mais“ festgelegt.
2 Außer bei den in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderten Mais der in Artikel 1 genannten Sorten enthalten oder daraus bestehen.
Article 4 Nachweisverfahren
Für den Nachweis des in Artikel 1 genannten Maises und seiner Unterkombinationen wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.
Article 5 Überwachung der Umweltauswirkungen
1 Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
2 Die Zulassungsinhaber legen der Kommission in Übereinstimmung mit dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Article 6 Gemeinschaftsregister
Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.
Article 7 Zulassungsinhaber
Die Zulassungsinhaber sind: a) Corteva Agriscience LLC, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience BV, Belgien; b) Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture B.V., Belgien.
Article 8 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Article 9 Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an a) Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, IN 46268-1054, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Rue Montoyer 25, 1000 Brüssel, Belgien. und b) Bayer CropScience LP, 800 N, Lindbergh Boulevard, St. Louis, MO 63167, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture B.V., Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.
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