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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/2824 des Rates vom 24. Oktober 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 233. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertreten ist in Bezug auf die Annahme der Änderung 30 zu Anhang 9 — Erleichterungen — des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt hinsichtlich Änderungen des Kapitels 1, des Kapitels 3 Abschnitte C, D, G und H und des Kapitels 8 Abschnitte H und I des genannten Anhangs

CELEX
32024D2824
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-24
In force since
2024-10-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 233. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation oder auf einer der darauffolgenden Tagungen zu vertreten ist, besteht darin, die vorgeschlagenen Änderungen des Kapitels 1, des Kapitels 3 Abschnitte C, D, G und H sowie des Kapitels 8 Abschnitte H und I des Anhangs 9 des Abkommens von Chicago, die in der Änderung 30 des genannten Anhangs im ICAO-Rundschreiben EC 6/3 - 24/67 enthalten sind, zu unterstützen.

2 Sofern der ICAO-Rat die vorgeschlagene, in Absatz 1 genannten Änderungen ohne wesentliche Änderung annimmt, besteht der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin, als Reaktion auf das entsprechende ICAO-Rundschreiben keine Ablehnung mitzuteilen und die Einhaltung der angenommenen Änderungen zu notifizieren.

3 Weicht Unionsrecht nach dem vorgesehenen Geltungsbeginn der geänderten SARP von diesen ab, besteht der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin, der ICAO nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago Unterschiede zwischen Unionsrecht und diesen bestimmten SARP zu notifizieren. In einem solchen Fall übermittelt die Kommission dem Rat — rechtzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der von der ICAO für die Notifizierung von Unterschieden festgelegten Frist — zur Erörterung und Billigung ein Vorbereitungsdokument, in dem die Unterschiede, die der ICAO von den Mitgliedstaaten im Namen der Union zu notifizieren sind, im Einzelnen erläutert werden.

Article 2

Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und die dabei gemeinsam im Interesse der Union handeln, gemäß den Verträgen zum Ausdruck gebracht. Der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union gemeinsam im Interesse der Union gemäß den Verträgen zum Ausdruck gebracht.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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