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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/2860 der Kommission vom 24. November 2023 SA.32953 (2014/C) — Staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten von Trenitalia S.p.A. — Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8017)

CELEX
32024D2860
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-11-24
In force since
2023-11-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Ausgleichsleistungen, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurden, stellen keine staatliche Beihilfe dar, soweit sie Folgendes betrafen: a) grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste im transeuropäischen Schienengüternetz, die vor dem 15. März 2003 erbracht wurden; und b) vor dem 22. Oktober 2003 erbrachte innerstaatliche Schienengüterverkehrsdienste. Die Ausgleichsleistungen, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten bis zum 31. Dezember 2003 gewährt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, soweit sie Folgendes betrafen: a) ab dem 15. März 2003 durchgeführte grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste im transeuropäischen Schienengüternetz; und b) ab dem 22. Oktober 2003 erbrachte innerstaatliche Schienengüterverkehrsdienste. Die Ausgleichsleistungen, die Trenitalia im Rahmen des zweiten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Ausgleichsleistungen, die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 2

Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurde, stellt eine bestehende Beihilfe dar, soweit sie inländische Schienengüterverkehrsdienste betraf, die zwischen dem 22. Oktober 2003 und dem 31. Dezember 2003 erbracht wurden. Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurde, stellt eine neue Beihilfe dar, soweit sie zwischen dem 15. März 2003 und dem 31. Dezember 2003 im transeuropäischen Schienengüternetz erbracht wurden. Die Trenitalia im Rahmen des zweiten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährte staatliche Beihilfe stellt eine neue Beihilfe dar. Die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährte staatliche Beihilfe stellt eine neue Beihilfe dar.

Article 3

Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Schienengüterverkehrsdienste zwischen dem italienischen Hafen Triest und Ungarn gezahlt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Schienengüterverkehrsdienste über den Hafen Trieste Marittima gezahlt wurde, wurde unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des zweiten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gezahlt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, mit Ausnahme der staatlichen Beihilfe, die Trenitalia für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsdiensten über den Hafen Trieste Marittima gezahlt wurde und die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurde und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gezahlt wurde, ist hinsichtlich der bis zum 3. Dezember 2012 gezahlten Beihilfen rechtmäßig, während sie in Bezug auf die nach dem 3. Dezember 2012 gezahlten Beihilfen rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde. Die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags gezahlte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, mit Ausnahme der staatlichen Beihilfen, die nach dem 3. Dezember 2012 für Dienstleistungen auf den folgenden 14 interregionalen Verbindungen (einschließlich aller angeschlossenen Verbindungen innerhalb Norditaliens) gezahlt wurden: Abruzzen/Abruzzen, Kalabrien/Kalabrien, Kampanien/Kampanien, Apulien/Apulien, Abruzzen/Molise, Abruzzen/Apulien, Basilikata/Apulien, Kalabrien/Kampanien, Molise/Apulien, Molise/Norditalien, Apulien/Norditalien, Kampanien/Norditalien, Basilikata/Norditalien sowie Abruzzen/Norditalien, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

Article 4

Italien fordert die in Artikel 3 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von Trenitalia zurück oder, wenn sie nicht von Trenitalia zurückgefordert werden können, von der Nachfolgerin von Trenitalia, Mercitalia Rail. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 5

Die in Artikel 3 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 6

Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: Gesamtbetrag der Beihilfen, den der Empfänger erhaltenen hat; Gesamtbetrag (Nennforderung und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates veröffentlichen.

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