Beschluss (EU) 2024/2898 des Rates vom 5. November 2024 über die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertreten ist
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Article 1
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zweiten Tagung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme der Neuseelands an Programmen der Union eingesetzten Gemischten Ausschusses (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
2 Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss können geringfügige technische Berichtigungen des Entwurfs des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbaren, wenn sich diese Änderungen als unerlässlich erweisen, damit der Gemischte Ausschuss seine Geschäftsordnung annehmen kann.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, die diesem Beschluss beigefügt ist, wird angenommen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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