Beschluss (EU) 2024/2938 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/32) (Neufassung)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
1 Die in Artikel 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941(EZB/2024/31) definierten Begriffe haben in diesem Beschluss die gleiche Bedeutung.
2 Weitere in diesem Beschluss verwendete bilanztechnische Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in Anhang II der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31).
Article 2 Anwendungsbereich
Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in den Büchern der EZB verbuchten Positionen, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Erläuterungen zum Jahresabschluss der EZB besteht.
Article 3 Qualitative Anforderungen
Die in Artikel 3 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) definierten qualitativen Anforderungen gelten im Sinne dieses Beschlusses.
Article 4 Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
1 Die in Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten im Sinne dieses Beschlusses.
2 Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) sind die Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur bis zu dem Tag zu berücksichtigen, an dem das Direktorium die Vorlage des Jahresabschlusses der EZB an den EZB-Rat zur Verabschiedung genehmigt.
Article 5 Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags
Die in Artikel 5 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) festgelegten Bestimmungen finden auf den vorliegenden Beschluss Anwendung.
Article 6 Ausweis von Aktiva und Passiva
Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden nur gemäß Artikel 6 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) in der Bilanz der EZB ausgewiesen.
Article 7 Gliederung der Bilanz
Die Bilanz wird nach dem in Anhang I dargestellten Schema gegliedert.
Article 8 Rückstellung für Finanzrisiken
Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der EZB kann der EZB-Rat eine Rückstellung für Finanzrisiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung entscheidet der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist.
Article 9 Bilanzbewertungsvorschriften
1 Sofern nicht abweichend in Anhang I geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.
2 Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren (ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, nicht marktgängige Wertpapiere und zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden) und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, erfolgt zum Jahresende zu Marktmittelkursen und -preisen.
3 Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro pro Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden Bestände von Sonderziehungsrechten (SZR), einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die gesamte Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapieridentifikationsnummer bzw. derselben Art, allerdings werden eingebettete Optionen bei der Bewertung nicht ausgenommen. Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere oder unter den Positionen „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder „Sonstiges“ ausgewiesene Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.
4 Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene marktgängige Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt und in Abhängigkeit von geldpolitischen Überlegungen entweder zum Marktpreis oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet.
5 Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt und zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet. Gleiches gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden: a) wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtposition des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird; b) wenn die Wertpapiere innerhalb eines Monats vor ihrem Fälligkeitstag veräußert werden; c) unter außergewöhnlichen Umständen, etwa bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten.
Article 10 Befristete Transaktionen
Befristete Transaktionen werden gemäß Artikel 10 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Article 11 Marktgängige Aktien
Marktgängige Aktien werden gemäß Artikel 11 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Article 12 Marktgängige Investmentfonds
Marktgängige Investmentfonds werden gemäß Artikel 12 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Article 13 Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Wertpapieren durch Derivate
Die Absicherung des Zinsänderungsrisikos wird gemäß Artikel 13 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Article 14 Synthetische Instrumente
Synthetische Instrumente werden gemäß Artikel 14 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Article 15 Ergebnisermittlung
1 Für die Ergebnisermittlung gilt Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 5 und 7 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31).
2 Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung, die gemäß Artikel 48.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) aus Beiträgen von Zentralbanken von Mitgliedstaaten stammen, deren Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, werden zum Ausgleich nicht realisierter Verluste verwendet, wenn Letztere die im jeweiligen Standardausgleichsposten aus Neubewertung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen; nur darüber hinausgehende Verluste werden nach Artikel 33.2 der ESZB-Satzung abgedeckt. Falls sich die Gold-, Währungs- und Wertpapierbestände verringern, werden auch die Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung für Gold, Währungen und Wertpapiere anteilig reduziert.
Article 16 Transaktionskosten
Artikel 17 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) findet auf diesen Beschluss Anwendung.
Article 17 Allgemeine Vorschriften
Artikel 18 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) findet auf diesen Beschluss Anwendung.
Article 18 Devisentermingeschäfte
Devisentermingeschäfte werden gemäß Artikel 19 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Article 19 Devisenswaps
Devisenswaps werden gemäß Artikel 20 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Article 20 Finanztermingeschäfte
Finanztermingeschäfte werden gemäß Artikel 21 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Article 21 Zinsswaps
1 Zinsswaps werden gemäß Artikel 22 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
2 Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende ausgewiesene Verluste werden in den Folgejahren nach der linearen Methode abgeschrieben. Im Fall von Forward-Zinsswaps beginnt die Abschreibung am Tag der Wertstellung der Transaktion.
Article 22 Forward Rate Agreements
Forward Rate Agreements werden gemäß Artikel 23 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Article 23 Wertpapiertermingeschäfte
Wertpapiertermingeschäfte werden nach der Methode A gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Article 24 Optionen
Optionen werden gemäß Artikel 25 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Article 25 Gliederungen
1 Die Gliederung der veröffentlichten Jahresbilanz der EZB ist in Anhang II aufgeführt.
2 Die Gliederung der veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung der EZB ist in Anhang III aufgeführt.
Article 26 Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften
1 Bei der Auslegung dieses Beschlusses werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Unionsrecht harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) berücksichtigt.
2 Ist eine konkrete Rechnungslegungspraxis in diesem Beschluss nicht aufgeführt und liegt kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rates vor, wendet die EZB auf ihre Geschäfte und Konten die betreffenden Bewertungsprinzipien gemäß den von der Europäischen Union übernommenen International Financial Reporting Standards an.
3 Kommt der EZB-Rat in äußerst seltenen Fällen zu dem Schluss, dass die Einhaltung einer Anforderung dieses Beschlusses nicht zu einer wirklichkeitsgetreuen Darstellung des Jahresabschlusses der EZB führen würde, hat die EZB von dieser Anforderung abzuweichen und die Gründe in den Erläuterungen zum Jahresabschluss darzulegen.
Article 27 Aufhebung
1 Der Beschluss (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) wird hiermit aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Article 28 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.
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