Beschluss 2024/3003 des Rates vom 2. Dezember 2024 zur Unterstützung der Stärkung der Kapazitäten der ukrainischen Behörden für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE
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Article 1
1 Mit diesem Beschluss sollen die Kapazitäten der ukrainischen Behörden für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels — in die und aus der Ukraine — mit Waffen, Munition und Explosivstoffen unter allen Aspekten gestärkt werden.
2 Mit diesem Beschluss werden folgende Ziele verfolgt: a) Verbesserung der Überwachungskapazitäten des ukrainischen Innenministeriums in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen; b) Verbesserung der operativen Kapazitäten der nationalen Polizei der Ukraine, des staatlichen Grenzschutzes der Ukraine, des staatlichen Zolldienstes der Ukraine und des Sicherheitsdienstes der Ukraine in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen.
3 Die Union unterstützt die in Absatz 2 festgelegten Ziele mittels folgender Maßnahmen: a) Verbesserung des einschlägigen normativen und rechtlichen Rahmens, einschließlich Unterstützung bei der Ausarbeitung einer nationalen Strategie und eines nationalen Aktionsplans für Kleinwaffen und leichte Waffen; b) Weiterentwicklung der Funktionalität des einheitlichen Waffenregisters der Ukraine (Unified Weapons Register); c) Ausbau der Kapazitäten der einschlägigen Einrichtungen durch Schulungen zu und die Beschaffung von Spezialausrüstung und -infrastruktur; d) Verbesserung der Koordinierung zwischen den nationalen Behörden sowie der regionalen und internationalen Zusammenarbeit und des regionalen und internationalen Informationsaustauschs, insbesondere durch den Ausbau der Betriebsbereitschaft des Koordinierungszentrums für die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition (Coordination Center for Combating Illicit Trafficking of Firearms, their Parts and Components, and Ammunition); e) Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit.
4 Hauptbegünstigte dieses Beschlusses sind die in Absatz 2 genannten nationalen Behörden der Ukraine. Andere zuständige nationale Behörden werden fallweise eingebunden, sofern dies für die Zwecke dieses Beschlusses erforderlich ist.
5 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das Sekretariat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (im Folgenden „OSZE-Sekretariat“).
3 Das OSZE-Sekretariat nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OSZE-Sekretariat.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 5000000 EUR.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem OSZE-Sekretariat. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass das OSZE-Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage halbjährlicher Berichte des OSZE-Sekretariats über die Durchführung dieses Beschlusses.
2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Dieser Beschluss endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine solche Vereinbarung geschlossen worden ist.
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