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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/3021 der Kommission vom 9. September 2024 in der Sache SA.43260 (2018/C) über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und Ryanair DAC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6468)

CELEX
32024D3021
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-09-09
In force since
2024-09-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die zwischen FFHG und Ryanair 2013, 2015 und 2016 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen sowie die Finanzierung einer Crew- und Pilotschule und einer Wartungshalle zugunsten von Ryanair, die Deutschland durchgeführt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar (AEUV). Die Bürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz für FFHG, die Deutschland durchgeführt hat, ist nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV von der Anmeldepflicht freigestellt, da es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.

Article 2

Die folgenden Maßnahmen, die Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von FFHG und Ryanair rechtswidrig durchgeführt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: a) die staatliche Beihilfe in Höhe von 1,25 Mio. EUR, die FFHG im Jahr 2016 im Rahmen des 2016 erfolgten Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag von 2014 in Bezug auf das Grundstück „Housing“ gewährt wurde, b) die staatlichen Beihilfen in Höhe von 220427,64 EUR, 639146,04 EUR und 680627,93 EUR, die Ryanair zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen gewährt wurden, c) die staatlichen Beihilfen, die Ryanair nach dem Marketingvertrag von 2005 in den Jahren 2005 bis 2016 in Höhe von insgesamt 11,2 Mio. EUR (zur Aufschlüsselung nach Jahren siehe oben Tabelle 1) und nach dem Marketingvertrag von 2017 in einer von den deutschen Behörden noch zu ermittelnden Höhe (350000 EUR für 2017 und bis zu 1,2 Mio. EUR für jedes folgende Jahr) gewährt wurden.

Article 3

1 Deutschland fordert die in Artikel 2 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.

Article 4

1 Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe durchgeführt wird.

Article 5

1 Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist, b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen, c) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

2 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die nach diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 veröffentlichen. Falls dieser Beschluss vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Beschlusses einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses einverstanden sind. Der Antrag, in dem die entsprechenden Angaben zu präzisieren sind, ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË [email protected]

Relations

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