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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/3185 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

CELEX
32024D3185
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-16
In force since
2024-12-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Hat ein Mitgliedstaat sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben, so leistet dieser Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme. Stattdessen leistet dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen, die nicht die Lieferung solcher Ausrüstung oder solcher Plattformen umfassen. In einem solchen Fall bleibt der Referenzbetrag der Unterstützungsmaßnahme, bei der sich der Mitgliedstaat der Stimme enthalten hat, infolge dieser Enthaltung unverändert.“

„(1 Die Finanzierung einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Fazilität erfordert die Annahme eines Basisrechtsakts durch den Rat in Form eines Beschlusses über die Einleitung der Operation gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 EUV bzw. über die Einleitung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 28 EUV. Für die Finanzierung der gemeinsamen Kosten während der Vorbereitungsphase einer Operation, von Ausgaben, die für die endgültige Abwicklung einer Operation notwendig sind, oder Kosten von Übungen gemäß Artikel 44 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 3 bzw. Artikel 45 dieses Beschlusses ist ausnahmsweise kein Basisrechtsakt erforderlich. Hat der Rat die Finanzierung von Vorbereitungsmaßnahmen für eine Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 57 Absatz 2 dieses Beschlusses genehmigt oder hat das PSK Dringlichkeitstätigkeiten gemäß Artikel 58 dieses Beschlusses gebilligt, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme getroffen wurde, ist ebenfalls kein Basisrechtsakt erforderlich.“

„(2 Im Rahmen der strategischen Prioritäten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gibt das PSK die strategische Ausrichtung für die über die Fazilität zu finanzierenden Operationen und Unterstützungsmaßnahmen vor, mit denen Frieden erhalten, Konflikte verhütet und die internationale Sicherheit gestärkt werden sollen, wobei es sich auf vorherige Beratungen in anderen einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates, auch in Formaten mit einschlägigen Sachverständigen, stützt, sofern das PSK nichts anderes beschließt. Zu diesem Zweck führt das PSK zweimal jährlich eine Aussprache auf der Grundlage einer indikativen strategischen Ausrichtung, die vom Hohen Vertreter vorgeschlagen wird, wobei die strategische Ausrichtung für das Jahr n + 1 bis zum 31. Mai des Jahres n vorzulegen ist. Die indikative strategische Ausrichtung, die sich auf die Standpunkte der Mitgliedstaaten stützt, umfasst eine kurze Begründung des für jede Unterstützungsmaßnahme vorgesehenen Referenzbetrags in Bezug auf deren angestrebten Ziele sowie einen indikativen Zeitplan für die voraussichtlichen Beratungen im Rat. Sie wird dem PSK 30 Tage vor der Sitzung übermittelt, in der das PSK die strategische Ausrichtung vorgeben soll. Was die Unterstützungsmaßnahmen betrifft, so führt das PSK eine Anpassung an die in Artikel 56 festgelegten Ziele und Grundsätze durch und trägt den Berichten, die der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 63 vorlegt, gebührend Rechnung.

3 Der Rat legt eine vom PSK regelmäßig zu überprüfende Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen für Unterstützungsmaßnahmen fest, die über die Fazilität finanziert werden. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) überwacht und evaluiert die Durchführung der Vereinbarungen, die der Hohe Vertreter gemäß Artikel 62 mit den Begünstigten trifft.“

Article 10 Verwaltung der Fazilität

1 Die Fazilität wird unter der Aufsicht und Leitung des Fazilitätsausschusses nach Artikel 11 verwaltet von: a) einem Verwalter für Operationen, b) dem Operationsbefehlshaber der jeweiligen Operation hinsichtlich jeder von ihm befehligten Operation und aller Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die gemäß Artikel 60 durch die Operation durchgeführt werden, c) einem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und d) einem Rechnungsführer für Operationen und einem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen.

2 Die Fazilität nutzt so weit wie möglich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Sie greift in erster Linie auf die bestehenden Verwaltungsstrukturen und das vorhandene Personal der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie auf das Personal zurück, das von den Mitgliedstaaten auf Antrag des jeweiligen Verwalters abgeordnet wird.

3 Der Generalsekretär des Rates stellt den Verwalter für Operationen und den Rechnungsführer für Operationen sowie das Personal und die Verwaltungsressourcen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

4 Unbeschadet des Absatzes 5 ist der Hohe Vertreter gemäß Artikel 27 Absatz 1 EUV für die Gewährleistung der Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen und für die Planung und Überwachung der finanziellen Gesamtobergrenze und der jährlichen Obergrenzen der Fazilität verantwortlich.

5 Zum Zweck der finanziellen Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, ausgenommen Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon, die durch eine Operation durchgeführt werden, wird der Hohe Vertreter von dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und dem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen unterstützt. Der Hohe Vertreter nimmt diese Verantwortung mit Unterstützung der in Artikel 9 Absatz 6 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates genannten Dienststelle der Kommission und erforderlichenfalls anderer Kommissionsdienststellen wahr.

Article 21a Wiederverwendung von Mitteln

Vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss können die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der Mittelbindungen entsprechen, die aufgehoben wurden, da eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, erneut zugunsten von Haushaltstiteln für Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.“

Article 24a Arten von Beiträgen

Zusätzlich zu den Beiträgen, die von den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 zu einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme beitragen, zu zahlen sind, kann die Fazilität Folgendes entgegennehmen: a) ‚zusätzliche Beiträge‘ im Sinne von zusätzlichen Beträgen, die von einem Mitgliedstaat, der sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthalten hat und nicht zu dieser Maßnahme beiträgt, zu zahlen sind und anderen Unterstützungsmaßnahmen zugewiesen werden, gemäß Artikel 26 Absatz 7, Artikel 27 und Artikel 73 Absatz 10; b) ‚Vorauszahlungen‘ im Sinne von Beiträgen, die zusätzlich zu den Zahlungen nach einem Beitragsabruf gemäß Artikel 29 Absatz 15 von den Mitgliedstaaten freiwillig im Voraus geleistet werden; c) ‚freiwillige Finanzbeiträge‘ im Sinne von Beträgen, die gemäß Artikel 30 entgegengenommen werden können.“

Article 25 Frühzeitige Vorausschätzung

1 Die Verwalter legen in Zusammenarbeit mit dem EAD und unter Berücksichtigung der konsolidierten Finanzplanung für die Fazilität bis zum 31. Mai des Jahres n Folgendes vor: a) eine Vorausschätzung der Höhe der Beitragsabrufe für das Jahr n und einen indikativen Zeitplan für die Abrufe; b) eine Vorausschätzung der Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 zur Berücksichtigung laufender und künftiger oder ausgeweiteter Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich einer indikativen Aufteilung zwischen vorgesehenen Zahlungen, die für Unterstützungsmaßnahmen, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und Unterstützungsmaßnahmen, in deren Rahmen eine solche Unterstützung nicht zulässig ist, erforderlich sind; c) eine indikative Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 entsprechend dem geschätzten Bedarf.

2 Bis zum 30. Juni des Jahres n legt der Ausschuss die Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 fest.

3 Die Verwalter legen dem Ausschuss bis zum 15. Oktober des Jahres n Folgendes vor: a) eine Vorausschätzung der Höhe der Beitragsabrufe für das Jahr n + 1 und einen indikativen Zeitplan für die Abrufe; b) eine überarbeitete indikative Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen.“

Article 28 Frühzeitige Finanzierung

1 Die Fazilität verfügt über ein Mindesteinlagensystem zur frühzeitigen Finanzierung von Krisenreaktionsoperationen, den in Artikel 58 genannten Dringlichkeitstätigkeiten der Union und – vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Ausschuss – einzelnen Dringlichkeitstätigkeiten, wenn keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und die Deckung dieses Bedarfs nach dem üblichen Verfahren zur Einziehung der Beiträge nicht rechtzeitig möglich wäre. Die Mindesteinlagen werden vom jeweiligen Verwalter verwaltet.

2 Der Ausschuss legt den Betrag der Mindesteinlagen fest und überarbeitet ihn erforderlichenfalls, jeweils auf Vorschlag des Verwalters.

3 Für die Zwecke der frühzeitigen Finanzierung der Mindesteinlagen zahlen die Mitgliedstaaten entweder a) im Voraus Beiträge an die Fazilität, wobei die Höhe der Beiträge dem jeweiligen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Vorauszahlung an die Fazilität entspricht. Dieser Anteil wird auf seinen endgültigen Wert neu berechnet, wenn die Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, eingeleitet wird und wenn einzelne Unterstützungsmaßnahmen vom Rat gebilligt werden oder Dringlichkeitstätigkeiten nach Artikel 58 vom PSK gebilligt werden, oder b) sie zahlen ihre Beiträge innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Abrufs in Höhe des Referenzbetrags der Krisenreaktionsoperation oder der genehmigten Kosten der Dringlichkeitstätigkeiten oder einzelnen Unterstützungsmaßnahmen, wenn der Rat die Einleitung einer Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, beschließt, wenn das PSK Dringlichkeitstätigkeiten nach Artikel 58 billigt oder wenn der Ausschuss ihre Verwendung für einzelne Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 genehmigt und ein Rückgriff auf die Mindesteinlage notwendig ist, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Im Falle eines Verzugs gilt Artikel 31 Absatz 1.“

Article 38 Regelmäßige Finanzberichte an den Ausschuss

1 Alle drei Monate legt jeder Verwalter mit Unterstützung des zuständigen Rechnungsführers sowie der zuständigen Operationsbefehlshaber dem Ausschuss einen Bericht über die Ausführung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einnahmen und Ausgaben seit Beginn des Haushaltsjahres, einen Cashflow-Bericht, einen Bericht über die entsprechende Mindesteinlage und einen Bericht über die von Mitgliedstaaten auf Grundlage der Buchführung gemäß Artikel 27 Absatz 4 zu entrichtenden zusätzlichen Beiträge vor.

2 Zweimal jährlich legt der EAD dem Ausschuss in Zusammenarbeit mit beiden Verwaltern einen Bericht über die Ausschöpfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtobergrenze und der entsprechenden jährlichen Obergrenze vor.“

Article 41 Interne Prüfung der Fazilität

1 Auf Vorschlag des Verwalters für Operationen und nach Unterrichtung des Ausschusses ernennt der Generalsekretär des Rates einen internen Prüfer und mindestens einen stellvertretenden internen Prüfer für Operationen. Auf Vorschlag des Verwalters für Unterstützungsmaßnahmen und nach Unterrichtung des Ausschusses ernennt der Hohe Vertreter einen internen Prüfer für Unterstützungsmaßnahmen.

2 Die internen Prüfer werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, der bis zu einem Gesamtzeitraum von höchstens acht Jahren verlängert werden kann. Die internen Prüfer müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und international anerkannte Standards der internen Rechnungsprüfung einhalten. Sie dürfen weder Anweisungsbefugte noch Rechnungsführer sein und sie dürfen nicht an der Erstellung des Jahresabschlusses im Zusammenhang mit der Fazilität beteiligt sein.

3 Jeder interne Prüfer führt gegebenenfalls Prüfungs- und Beratungsaufträge durch und berät den zuständigen Verwalter in Fragen des Risikomanagements, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme abgibt und auf Grundlage der Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit Empfehlungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstellt. Die internen Prüfer haben insbesondere die Aufgabe, die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme zu beurteilen sowie die Leistung der zuständigen Dienststellen bei der Verwirklichung der Politiken und Ziele in Anbetracht der damit verbundenen Risiken zu evaluieren. Sie beurteilen ferner die Effizienz und Wirksamkeit der für die Fazilität geltenden internen Kontrollsysteme.

4 Der interne Prüfer für Operationen erstattet dem zuständigen Verwalter Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen. Der zuständige interne Prüfer teilt den Operationsbefehlshabern seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Der Verwalter für Operationen stellt sicher, dass in Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Empfehlungen, die sich aus den internen Prüfungen ergeben, umzusetzen, indem er unter anderem den Operationsbefehlshabern die erforderlichen Anweisungen erteilt.

5 Der interne Prüfer für Unterstützungsmaßnahmen erstattet dem Verwalter und/oder dem EAD Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet die durchführenden Akteure gegebenenfalls über die Feststellungen und Empfehlungen des internen Prüfers. Der Verwalter und der EAD stellen sicher, dass in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Empfehlungen, die sich aus den internen Prüfungen ergeben, umzusetzen.

6 Der interne Prüfer legt dem Ausschuss jedes Jahr einen Bericht über die interne Prüfungstätigkeit vor und macht dabei Angaben zu Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, zu den Feststellungen und Empfehlungen sowie zum Stand der Umsetzung der in den Vorjahren ausgesprochenen Empfehlungen. Der Ausschuss überwacht die Tätigkeit des internen Prüfers und die sachgemäße Nachverfolgung der Empfehlungen der internen Prüfung durch die zuständigen Dienststellen.

7 Die Ergebnisse und Berichte der internen Prüfer werden dem gemäß Artikel 42 eingesetzten Rechnungsprüfungskollegium mit allen zugehörigen Belegen zur Verfügung gestellt.“

Article 42 Externe Prüfung der Fazilität

1 Es wird ein Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben, die sich im Zuge der Durchführung dieses Beschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergeben, sowie die Jahresabschlüsse der Operationen und Unterstützungsmaßnahmen werden vom Rechnungsprüfungskollegium geprüft.

2 Der Ausschuss ermittelt auf Vorschlag des Rechnungsprüferkollegiums die Anzahl der erforderlichen Rechnungsprüfer und vereinbart die Verfahren zur Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, der einmal verlängert werden kann. Der Ausschuss kann das Mandat eines Mitglieds um bis zu sechs Monate verlängern. Die Kandidaten müssen dem höchsten einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören oder von diesem Organ empfohlen worden sein und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten.

3 Der Ausschuss kann auf Antrag des Rechnungsprüfungskollegiums Assistenten der Kollegiumsmitglieder bestellen. Der Ausschuss legt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungskollegiums die Verfahren für die Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Assistenten fest. Die Assistenten müssen hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Auf Ersuchen des Rechnungsprüfungskollegiums kann der Ausschuss billigen, dass das Rechnungsprüfungskollegium für die externe Prüfung der Fazilität auf qualifizierte externe Unterstützung zurückgreift.

4 Das Rechnungsprüfungskollegium prüft sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein im Wege von Vor-Ort-Kontrollen und anhand der Belege, ob die Ausführung der über die Fazilität finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung dieses Beschlusses und der gemäß Artikel 11 Absatz 6 angenommenen Regeln sowie der relevanten Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfolgt. Mit diesen Kontrollen evaluiert das Rechnungsprüfungskollegium die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, und die Angemessenheit der internen Kontrollen und überwacht die Verwaltung und das Management der Fazilität unter anderem durch die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

5 Die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan bezahlt; die Fazilität kommt im Einklang mit den vom Ausschuss anzunehmenden Regeln für ihre Dienstreisekosten sowie die Kosten der qualifizierten externen Unterstützung auf.

6 Während ihrer Amtszeit gilt für die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten Folgendes: a) Sie dürfen nur vom Ausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung ihrer externen Prüfung; b) sie erstatten nur dem Ausschuss über ihren Auftrag Bericht.

7 Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr aus seinen Reihen seinen Vorsitzenden oder verlängert die Amtszeit des amtierenden Vorsitzenden. Das Rechnungsprüfungskollegium legt im Einklang mit den höchsten internationalen Standards Regeln für die Prüfungen fest, die seine Mitglieder durchführen. Es billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie den Verwaltern und dem Ausschuss übermittelt werden.

8 Die Verwalter oder die von den Verwaltern bestellten Personen können die über die Fazilität finanzierten Ausgaben jederzeit prüfen. Außerdem kann der Ausschuss auf Vorschlag eines der beiden Verwalter oder eines Mitgliedstaats jederzeit ad-hoc zusätzliche externe Prüfer bestellen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt.“

Article 58 Beschleunigtes Verfahren für den Beginn einer Unterstützungsmaßnahme

1 Erfordert die Dringlichkeit der Situation dies, so kann das PSK den Beginn von aus der Fazilität zu finanzierenden Tätigkeiten billigen, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme getroffen wurde; dabei ist die gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegte Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Diese Dringlichkeitstätigkeiten, ihre geschätzten Kosten und der relevante durchführende Akteur können gegebenenfalls in dem Konzeptpapier, in dem eine mögliche Unterstützungsmaßnahme skizziert wird, oder in dem Vorschlag für die Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 57 bzw. Artikel 59 Absatz 1 aufgeführt werden.

2 Dringlichkeitstätigkeiten umfassen nicht die Bereitstellung von Ausrüstung nach Artikel 5 Absatz 3.

3 Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 wird mit der Billigung von Dringlichkeitstätigkeiten durch das PSK dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen das Recht eingeräumt, Ausgaben für diese Dringlichkeitstätigkeiten bis in Höhe der genehmigten Kosten zu binden und zu tätigen.“

Article 63 Berichterstattung und Folgemaßnahmen

Der Hohe Vertreter legt dem PSK zweimal jährlich oder auf Ersuchen des PSK einen Bericht über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen vor. Diese Berichte umfassen die politischen, operativen und finanziellen Aspekte der Unterstützungsmaßnahme. Sie umfassen die wichtigste gelieferte Ausrüstung, eine Bewertung der Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahme sowie der Verwaltung und Verwendung der Vermögenswerte und eine Aktualisierung der Konfliktsensitivitäts- und Kontextanalyse sowie der Risiko- und Folgenabschätzung. Der EAD und die Verwalter legen dem Ausschuss und den einschlägigen Ratsgremien regelmäßig ausführlichere Informationen über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, unter anderem über die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung, Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden, vor. Die Vorlagen zielen darauf ab, Informationen jährlich die Entwicklungen bei der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen zu erfassen.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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