Beschluss (GASP) 2024/3186 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA)
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Article 1 „Beitrag zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Al-Shabaab und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen im Einsatzgebiet vor der Küste Somalias“
„(4 Außerdem überwacht EUNAVFOR ATALANTA als sekundäre nicht exekutive Aufgabe gemäß der Resolution 2713 (2023) des VN-Sicherheitsrates und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen den Handel mit Suchtstoffen, den Waffenhandel, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie den illegalen Handel mit Holzkohle vor der Küste Somalias.“
„(1a EUNAVFOR ATALANTA arbeitet eng mit der Schifffahrtsindustrie zusammen, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Indischer Ozean (MSC IO).
1b EUNAVFOR ATALANTA stimmt sich eng mit der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES), die mit dem Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates eingerichtet wurde, ab. Insbesondere erleichtert EUNAVFOR ATALANTA so weit wie möglich die logistische Unterstützung von EUNAVFOR ASPIDES sowie die enge Zusammenarbeit von EUNAVFOR ASPIDES und der Schifffahrtsindustrie, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Indischer Ozean (MSC IO).
„(9 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 28. Februar 2027 beläuft sich auf 13800000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % an Mitteln für Verpflichtungen und 0 % an Mitteln für Zahlungen.“
„(2 Die Gemeinsame Aktion 2008/749/GASP wird aufgehoben.
3 Im Jahr 2025 wird eine strategische Bewertung von EUNAVFOR ATALANTA in Abstimmung mit der strategischen Überprüfung von EUNAVFOR ASPIDES durchgeführt.
4 Die EUNAVFOR ATALANTA endet am 28. Februar 2027.“
„(5 Diese Gemeinsame Aktion wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des operativen Hauptquartiers der EU entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung von EUNAVFOR ATALANTA aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung von EUNAVFOR ATALANTA.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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