Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3233 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 9303)
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Article 3 Maßnahmen in der Sperrzone und zusätzliche Sofortmaßnahmen
Griechenland stellt Folgendes sicher: a) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und den Überwachungszonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der unmittelbar umliegenden weiteren Sperrzone und aus einer weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser weiteren Sperrzone, einschließlich Bestimmungsorten in einer anderen weiteren Sperrzone gemäß Teil B des Anhangs, sind bis zu den im Anhang für jede solche Schutz- oder Überwachungszone und weitere Sperrzone aufgeführten Zeitpunkten verboten. b) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und den Überwachungszonen an einen Bestimmungsort innerhalb der Außengrenze der unmittelbar umliegenden weiteren Sperrzone und aus einer weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort innerhalb der Außengrenze dieser weiteren Sperrzone sind nur erlaubt, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurden und die Tiere zur sofortigen Schlachtung auf direktem Weg in einen Schlachthof verbracht werden, der sich innerhalb der Außengrenze derselben weiteren Sperrzone wie der Herkunftsbetrieb befindet, und zwar bis zu den im Anhang für jede solche Schutz- oder Überwachungszone und weitere Sperrzone aufgeführten Zeitpunkten. c) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus nicht im Anhang gelisteten Teilen des griechischen Hoheitsgebiets an einen Bestimmungsort, der sich in den im Anhang gelisteten Sperrzonen befindet, sind nur erlaubt, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurden und die Tiere zur sofortigen Schlachtung auf direktem Weg in einen Schlachthof verbracht werden, und zwar bis zu den im Anhang für jede solche Sperrzone aufgeführten Zeitpunkten. d) Die für die Verbringungen von Schafen und Ziegen gemäß den Buchstaben b und c genutzten Transportmittel erfüllen folgende Bedingungen: i) Sie genügen den Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; ii) sie werden vor jedem Transport von Tieren unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert; iii) sie enthalten nur Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus, die in demselben Betrieb gehalten wurden; iv) sie werden von der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach dem Verladen der Tiere verplombt und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort entplombt. e) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus dem Hoheitsgebiet Griechenlands an einen Bestimmungsort außerhalb Griechenlands sind bis zum 15. Januar 2025 verboten.“
Article 2 Adressat
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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