Beschluss (EU) 2024/3246 des Rates vom 5. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Anerkennung intelligenter Fahrtenschreiber zur Durchsetzung des Abkommens und die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten für intelligente Fahrtenschreiber durch die Europäische Kommission für die Ukraine zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses, der mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Anerkennung intelligenter Fahrtenschreiber zur Durchsetzung des genannten Abkommens und die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten für intelligente Fahrtenschreiber durch die Europäische Kommission für die Ukraine zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügige Änderungen des Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss vereinbart werden.
Article 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft
Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Fahrtenschreiber“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten solcher Fahrzeuge, einschließlich der Fahrgeschwindigkeit, sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten ihrer Fahrer. 2. „Intelligenter Fahrtenschreiber“ ist ein digitaler Fahrtenschreiber, der den folgenden Anforderungen entspricht: a) automatische Aufzeichnung des Fahrzeugstandorts an bestimmten Punkten bzw. Zeitpunkten während der täglichen Arbeitszeit gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; b) Früherkennung von möglicher Manipulation oder möglichem Missbrauch per Fernkommunikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; c) Vorhandensein einer Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; d) Einhaltung der Spezifikationen der Verordnung (EU) 2016/799 mit folgenden Anpassungen: (i) „Mitgliedstaat“ ist als „Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Ukraine“ zu verstehen; (ii) für die Zwecke von Anhang IC Unterabschnitt 4.1 Absatz 229 lautet das Unterscheidungszeichen der Ukraine „UA“.
Article 2 Einsatz intelligenter Fahrtenschreiber
In der Union oder in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge, die mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sind, dürfen für die in Artikel 4 des Abkommens genannten Beförderungen verwendet werden.
Article 3 Typgenehmigung von intelligenten Fahrtenschreibern und Wurzel-Zertifizierung
1 Die Typgenehmigung intelligenter Fahrtenschreiber erfolgt nach dem in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegten Verfahren mit folgender Anpassung: „Mitgliedstaat“ ist als „Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Ukraine“ zu verstehen.
2 Die Ukraine erkennt an, dass gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestellte Interoperabilitätszertifikate von einer einzigen Prüfstelle erteilt werden, die der Europäischen Kommission untersteht.
3 Die Ukraine erkennt an, dass die Europäische Kommission in dem in der Verordnung (EU) 2016/799 festgelegten Rahmen als einzige Europäische Wurzel-Zertifizierungsstelle (ERCA) fungiert.
4 Die Europäische Kommission stellt den zuständigen Behörden der Ukraine das kryptografische Material für die Ausstellung von Fahrtenschreiberkarten für Fahrer, Werkstätten, Unternehmen und Kontrollbehörden im Einklang mit der ERCA-Zertifizierungspolitik und der Zertifizierungspolitik der Ukraine zur Verfügung.
Article 4 Einbau, Prüfung und Nutzung der Ausrüstung sowie Durchsetzung
Die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI und des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gelten mit folgender Anpassung: „Mitgliedstaat“ ist als „Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Ukraine“ zu verstehen.
Article 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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