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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 hinsichtlich der Mindesttiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen

CELEX
32024L0325
Document type
DIR_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-01-19
In force since
2024-02-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 wird die Bezugnahme auf die „Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen“ durch eine Bezugnahme auf die „Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen“ ersetzt. 2. Im Anhang wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. Die von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttiefe der Kennzeichnung beträgt mindestens 0,0762 Millimeter.“

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 22. Juli 2025 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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